So das Gericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2024 (Az.: 8 AZR 215/23) in einem Rechtsstreit rund um einen Anspruch auf Schadensersatz, der aus einer Ansichnahme eines USB-Sticks des Klagenden durch den Arbeitgeber resultierte. Dies hatte der Arbeitgeber zur Prüfung der Speicherung möglicher Kundendaten auf diesem USB-Stick getan. Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Schadensersatz bezogen auf den konkreten Sachverhalt und führt dazu in den Entscheidungsgründen in den Rn.18-20 des Urteils unter anderem aus:
„…Er hat allerdings andere Umstände vorgetragen, die die Annahme eines Schadens denkbar erscheinen lassen. Dies bezieht sich insbesondere auf die angeblichen Schlafstörungen und Angstzustände, die sich aus dem persönlichen Bezug der Daten auf dem USB-Stick und dem angeblich schlechten Ruf der Beklagten, insbesondere des Beklagten zu 2., ergeben. Das Landesarbeitsgericht hat sich nach einer ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer mit diesem Vortrag in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt. Demnach ist ein immaterieller Schaden nicht dargelegt.
(1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, wegen der Unbestimmtheit der Aussagen des Klägers sei nicht nachvollziehbar, dass auf dem USB-Stick auch intime personenbezogene Daten gewesen sein sollen. Im Übrigen ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger „erheblich übertreibe und sein Vortrag insoweit nicht schlüssig“ sei. Die vom Kläger geschilderten „fortgesetzten erheblichen Schlafstörungen und Angstzustände“ seien „in dem geschilderten Umfang unschlüssig“. Der Kläger habe „insbesondere eingeräumt, dass er deswegen keine ärztliche Hilfe aufgesucht habe, sondern ‚lediglich erwäge, das einmal zu machen‘, nachdem die Schlafstörungen und Angstzustände allerdings mittlerweile seit drei Jahren anhielten“. Zudem habe der Kläger geschildert, dass seine Schlaflosigkeit und seine Angstzustände vor allem darauf beruhten, dass der Beklagte zu 2. im selben Ort wohne und er sich anscheinend vor ihm fürchte. Diese Furcht habe allerdings „nichts mit … einem Verstoß gegen Art. 15 DSGVO und einer Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu tun, sondern stelle ein allgemeines Lebensrisiko des Klägers dar“.
(2) Das Landesarbeitsgericht ist mit diesen Ausführungen seiner Pflicht zur umfassenden Würdigung des Sachverhalts ohne revisiblen Rechtsfehler nachgekommen. Die Würdigung ist in sich widerspruchsfrei und verletzt weder Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze. Sie ist rechtlich möglich und berücksichtigt alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände. Der Umstand, dass das Landesarbeitsgericht sich mit dem Vortrag des Klägers im Berufungsurteil anlässlich der Bemessung der Höhe des vermeintlichen Anspruchs auseinandergesetzt hat, ändert daran nichts. Die Würdigung des klägerischen Vortrags ist ebenso für die Beurteilung der Frage, ob ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach besteht, maßgeblich. Die vom Landesarbeitsgericht in Abrede gestellte Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags sowie die angenommenen Übertreibungen beziehen sich auch auf die einzig möglichen Tatsachengrundlagen für einen Schadenersatzanspruch…“