So unter das Gericht in seinem Urteil vom 26. September 2024 (Az.: 5 U 45/24) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen zwei Mitbewerbern im Bereich des Handels und des Verkaufs von Kfz-Reifen. Unter anderem wurde dabei mit der benannten Angabe geworben. Das Gericht sah dort, entgegen dem Landgericht, dass eine erlassene einstweilige Verfügung in diesem Punkt nach Widerspruch wieder aufhob, eine relevante Irreführung nach § 5 UWG und führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die Voraussetzungen eines Verbots gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG sind gegeben. Es liegt eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 UWG vor.
Hier geht es darum, dass die Antragsgegnerinnen eigene Verkaufsangebote der Antragsgegnerin zu 2) mit dem auf der Internetseite herausgestellten Slogan „Das größte Vergleichsportal für Reifen“ (Anlage AS 2) bewerben. Diese Angabe bezieht sich auf die eigenen geschäftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerinnen, konkret eine Tatsache, die auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann. Insoweit geht der Vorwurf der Antragstellerin dahin, die Bezeichnung „Vergleichsportal“ irreführend zur Bewerbung eigener Online-Angebote zu nutzen.
Der angesprochene Verkehr, bei dem es sich hier, wie vorstehend ausgeführt, auch um den allgemeinen Verkehr handelt, versteht die Angabe „Vergleichsportal“ dahingehend, dass jedenfalls verschiedene auf den Erwerb eines bestimmten Produktes oder einer bestimmten Dienstleistung gerichtete Vertragsangebote verschiedener Anbieter verglichen und dem jeweiligen Interessenten geordnet zur Kenntnis gebracht werden. Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale und Preissuchmaschinen im Internet, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert (vgl. BGH GRUR 2010, 1110 1112 Rn. 26 – Versandkosten bei Froogle II). Aus der Sicht des Verbrauchers bezieht ein Preisvergleichsportal im Internet seine Aussagekraft gerade aus dem Umstand, dass eine möglichst große Zahl von Anbietern, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Internet vermarkten, in den Preisvergleich einbezogen wird. Der Erfahrungshorizont des Verbrauchers wird dabei durch den Umstand bestimmt, dass das Geschäftsmodell der Anbieter von für den Verbraucher kostenlosen Informationsportalen im Internet häufig auf Einnahmen – etwa in Form der Vergütung für Werbung – gründet, die von einem Vertragsschluss im Einzelfall unabhängig sind. Mit einer Beschränkung der Vergleichsgrundlage durch den Ausschluss von Anbietern, die mit dem Betreiber des Portals keine Provisionsabrede getroffen haben, rechnet der Verbraucher in der Regel unabhängig davon nicht, ob sich die Suchmaschine ausdrücklich als „neutral“ oder „unabhängig“ bezeichnet. Der Verbraucher geht regelmäßig auch nicht davon aus, dass der Betreiber eines Preisvergleichsportals ein konkretes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss im Einzelfall besitzt (BGH GRUR 2017, 1265, 1267 Rn. 21 – Preisportal).
Dieses Verkehrsverständnis weicht hier von der Realität ab, in der es jedenfalls im Verletzungszeitpunkt ausschließlich um Vertragsangebote der Antragsgegnerin zu 2) ging. Ein durchschnittlich verständiges und informiertes, situationsadäquat aufmerksames Mitglied dieses Verkehrskreises (vgl. Büscher in Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 146, 166) versteht die getätigte Angabe nicht dahingehend, dass die Vertragsangebote sämtlich von demselben Anbieter stammen, der sich selbst wiederum lediglich unterschiedlicher Lieferanten bedient. Dementsprechend ist die Angabe in diesem Zusammenhang zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die Rolle der Antragsgegnerinnen beim konkreten Reifenkauf geeignet…“