BGH: keine Beschwer für sofortige Beschwerde des Gläubigers, wenn dieser qualifizierter Verbraucherverband nach § 8 III 3 UWG ist, gegen Ordnungsmittelbeschluss, wenn Ordnungsgeldantrag ohne Betrag oder Mindestsumme gestellt wurde und Gericht im Ermessen entscheiden kann

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So das Gericht in seinem Beschluss vom 11. September 2024 (Az.: I ZB 93/23) bezogen auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart und anknüpfend an eine Entscheidung vom 23. November 2023, die damals für ein Ordnungsmittelverfahren zwischen zwei Mitbewerbern getroffen wurde.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Umstand, dass ein qualifizierter Verbraucherverband lauterkeitsrechtliche Ansprüche zwar im eigenen Namen, aber im Kollektivinteresse verfolgt, rechtfertigt es nicht, ihn von einem nach den §§ 91 ff. ZPO jeden Antragsteller treffenden Kostenrisiko freizustellen, das sich realisieren kann, wenn die gerichtliche Entscheidung hinter dem gestellten Antrag zurückbleibt. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verbraucherverband an der effektiven Rechtsdurchsetzung, insbesondere an der Stellung von Ordnungsmittelanträgen, gehindert würde. Ein Verbraucherverband, dessen Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 2 UKlaG voraussetzt, dass er nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert zur dauerhaften und sachgerechten Aufgabenerfüllung in der Lage ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 UKlaG), ist – wie jeder andere Antragsteller – gehalten, vor der Einleitung gerichtlicher Verfahren die Erfolgsaussichten einzuschätzen und sein prozessuales Verhalten nach dieser Einschätzung auszurichten. Gleichermaßen ist es – entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde – einem Verbraucherverband zuzumuten, bereits bei Antragstellung die Möglichkeit eines Rechtsmittels einzukalkulieren…“