E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Nürnberg: Blickfangwerbung, Irreführung und die Werbung für Möbel

Das Gericht hatte in seinem Hinweisbeschluss vom 23. Dezember 2022 (Az.: 3 U 1720/22) geäußert, dass eine eingelegte Berufung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Zu bewerten war eine Werbeanzeige eines Möbelvertriebsunternehmens und die Angabe „39 % in ALLEN Abteilungen – Tische & Stühle – Betten – Sofas – Küchen – Reduzierte Waren – Grosse Marken – eXpress – Haushalt – Teppiche – Lampen – Deko – Gardinen“ in der Werbeanzeige. Am unteren Ende der Werbeanzeige wurde diese Aussage eingeschränkt durch einen in kleinerer Schrift gedruckten Hinweis.

Insgesamt sah der Gericht diesen einschränkenden Hinweis als nicht ausreichend an und führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen an die Richtigstellung einer irreführenden blickfangmäßigen Werbung (vgl. unter Ziffer B.II.) sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

In diesem Zusammenhang ist zum einen zu berücksichtigen, dass – wie der Senat aus eigener Sachkunde wahrnehmen kann – der Durchschnittsverbraucher das kleine ® am oberen rechten Rand des Rahmens der Blickfangwerbung nicht als Verweis auf den kleingedruckten Text am Ende der Anzeige wahrnimmt. Vielmehr versteht er es – soweit es ihm überhaupt auffällt – als Hinweis auf einen möglicherweise bestehenden markenrechtlichen oder sonstigen Schutz des Designs der Anzeige, jedoch nicht als ein mit einer Fußnote oder einem Sternchen gleichzusetzendem Zeichen. Denn auch in Deutschland ist durch den Warenverkehr mit Produkten aus dem angloamerikanischen Raum das ®-Symbol für eingetragene Marken bekannt. Hingegeben ist der Verbraucher bei der Kennzeichnung einer Werbung oder sonstiger Texte mit einer Fußnote an Sternchen- oder Zahlenhinweis gewöhnt (vgl. BGH, GRUR 2016, 295 Rn. 29 – Preisangabe für Telekommunikationsdienstleistung). Damit fehlt es an einem hinreichend deutlichen Hinweis auf die Fußnote.

Zum anderen ist zu beachten, dass am Anfang der Richtigstellung nicht ein korrespondierendes Zeichen – also ebenfalls ein ® – sondern ein davon abweichendes Zeichen – nämlich ein R) – steht. Dies führt dazu, dass für den Verbraucher der Hinweis nicht mehr am Blickfang teilhat, weil er keine Verbindung zwischen Blickfangwerbung und Hinweis herstellt.

Darüber hinaus ist zu würdigen, dass der Störer am Rand der Blickfangwerbung bei der Höhe der Rabattierung – nämlich „39 %“ – aber nicht bei dem Umfang der von der Rabattaktion umfassten Waren – nämlich „in ALLEN Abteilungen“ – steht. Der Verbraucher erwartet daher auch aus diesem Grund keine diesbezügliche Klarstellung in der Fußnote.

Nicht außer Acht gelassen werden kann außerdem der Gesamtaufbau der Werbeanzeige. So findet sich nach der Blickfangwerbung „39 % in ALLEN Abteilungen“ eine über drei Zeilen gehende, beispielhafte Aufzählung von Produktkategorien, die von dem Rabatt umfasst sind. Sodann folgen in kleinerer Schrift drei weitere Zeilen mit Informationen zum Impressum und den Öffnungszeiten. Erst danach erscheint in noch kleinerer Schrift der vierzeilige Fußnotentext.

Schließlich hat das Landgericht in die Gesamtwürdigung zu Recht den Inhalt des Fußnotentextes eingestellt. Aus diesem ging für den Verbraucher nicht unmissverständlich hervor, welche Artikel von der Rabattaktion ausgenommen sind. So verwendet die Beklagte beispielsweise in ihrer Fußnotenauflösung für die angesprochenen Verkehrskreise nicht bestimmbare bzw. nachprüfbare Angaben wie „anderweitig reduzierte Produkte“, „Tiefpreis“ oder „aus unserer Werbung“. Auch ist der Text insgesamt kompliziert formuliert…“

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