BGH: Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise müssen auf dem Kennzeichnungsetikett von Liquids für E-Zigaretten in einem visuellen Zusammenhang dargestellt werden

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Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 3a UWG vor. So das Gericht in seinem Urteil vom 11. Juli 2024 (Az.: I ZR 164/23) in einem Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Unternehmen, dass sog. Liquids herstellt und vertreibt. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Nach den Vorgaben der CLP-Verordnung über den Inhalt des Kennzeichnungsetiketts genügt es nicht, Gefahrenpiktogramm, Signalwort, Gefahrenhinweis und Sicherheitshinweis beliebig auf der Verpackung zu verteilen. Die Anordnung hat gemäß Art. 32 Abs. 1 CLP-VO vielmehr „zusammen“ auf dem Kennzeichnungsetikett zu erfolgen, welches fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung angebracht werden kann. Für den Fall, dass ein solches Kennzeichnungsetikett – wie hier – nicht erforderlich ist, weil die Kennzeichnungselemente auf der Verpackung selbst dargestellt sind, gelten dafür die Vorschriften des Kapitels für Kennzeichnungsvorschriften entsprechend. In das Ermessen des Lieferanten wird allein die Reihenfolge der Gefahren- und Sicherheitshinweise gestellt (vgl. Art. 32 Abs. 2 und 3 CLP-VO), nicht aber deren (gemeinsame) Anordnung auf dem Kennzeichnungsetikett.

(2) Danach ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den einzelnen Kennzeichnungselementen ein Kennzeichnungszusammenhang dergestalt hergestellt werden muss, dass sie in einem unmittelbaren visuellen Zusammenhang stehen, um die in Art. 31 Abs. 3 Satz 2 CLP-VO geforderte leichte Lesbarkeit zu gewährleisten. Dem entspricht Erwägungsgrund 50 der CLP-Verordnung, wonach nicht nur Vorschriften für das „Anbringen“ des Kennzeichnungsetiketts, sondern gerade auch für die „Anordnung“ der Informationen auf diesem Schild erforderlich sind, damit sichergestellt werden kann, dass die Angaben auf dem Kennzeichnungsetikett leicht verständlich sind. In diesem Sinn hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union zum Verständnis des „Beifügens“ gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-VO) entschieden, dass es dafür unter anderem eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs bedürfe, was grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft oder zumindest einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfordere (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020 – C-524/18, GRUR 2020, 310 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2020, 296 – Schwabe)…“