E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Bamberg: Fitnessstudio muss bei Werbung für Laufzeitverträge Gesamtpreis für gesamte Laufzeitzeit angeben und nicht nur den Preis pro Monat -> Verstoß gegen §§ 5a I, 5b I Nr. 3 UWG

So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 13. März 2024  (Az.: 3 U 4/24 e), mit dem das Gericht in einem Rechtsstreit einer Verbraucherschutzorganisationen gegen den Betreiber von Fitnessstudios auf die Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels der Berufung hinwies. Das beklagte Unternehmen hatte in der Werbung für unterschiedliche Verträge, die eine Laufzeit von 12 Monaten und 23 Monaten hatten, nur den Preis pro Monat angegeben sowie den Anfall einer einmaligen Verwaltungspauschale und einer “Energie- & Hygienepauschale“. Das Gericht sah hier, wie auch das Landgericht in der ersten Instanz, einen Rechtsverstoß und damit eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5a I, 5b I Nr. 3 UWG, da im Rahmen der Werbung eine entsprechende Angabepflicht des Gesamtpreises bestehe. Das Argument des beklagten Unternehmens, dass die Berechnung vorab nicht möglich sein, wies das Gericht zurück. Es führt unter anderem in den Gründen des Beschlusses wie folgt aus:

„…Nach § 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG definiert sich der Gesamtpreis als der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist. In den Gesamtpreis sind alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises einzubeziehen, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (EuGH GRUR 2016, 945 Rn. 37 – Citroën; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, PAngV § 1 Rn. 17). Entscheidend hierbei ist, ob die Kosten auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen. Lediglich solche Leistungen, die als vom Käufer beliebig zu wählende Zusatzleistungen zu betrachten sind, müssen nicht in den Endpreis mit einbezogen werden (OLG Frankfurt GRUR-RS 2015, 15369 Rn. 17; OLG Köln GRUR-RR 2014, 298, 299; OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014, Az.: 6 U 1324/13 Rn. 37; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 1509). Der Gesamtpreis ist, „verkürzt gesagt, … somit das tatsächlich und zwingend zu zahlende Gesamtentgelt“ (Harte-Bavendamm, 4. Aufl. 2016, PAngV § 1 Rn. 24).

Entsprechend ihrem beworbenen Angebot schließt die Beklagte mit ihren Kunden Fitnessverträge ab, die sich gemäß der getroffenen Vereinbarung zeitlich auf die angegebene Laufzeit beschränken. Hieran misst sich also einerseits die von der Beklagten zu erbringende Leistung, andererseits das vom Kunden zwingend zu zahlende Entgelt. Ob der Kunde darüber hinaus den Vertrag verlängert, ist bei Vertragsschluss nicht absehbar und kann deshalb für die Höhe des zu zahlenden Gesamtentgelts keine Rolle spielen. Dies ergibt sich auch aus der Erwägung, dass die Verlängerung allein in der Entscheidungsgewalt des Kunden liegt und daher als beliebig zu wählende, optionale Zusatzleistung anzusehen ist; sie ist deshalb nicht in den Endpreis mit einzubeziehen. Hieran ändert auch nichts, dass eine Vertragsverlängerung automatisch eintritt, wenn der Kunde keine Kündigung ausspricht. Dies stellt lediglich eine Vereinfachung für den Kunden dar, um die Leistungen der Beklagten so wie bisher in Anspruch zu nehmen. Auf das ursprüngliche Vertragsverhältnis und die hieraus folgende Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises hierfür hat dies keinen Einfluss…

Hinweis des Autors:

Nach dem erteilten Hinweis wurde die Berufung mit Beschluss vom 08. April 2024 (Az.: 3 U 4/24 e) zurückgewiesen.

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