LG München I: Teaser für werbliche Beiträge, dargestellt neben Teasern für redaktionelle Inhalte, müssen durch Online-Zeitung auch als solche kenntlich gemacht werden; Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 4 UWG und § 3a UWG iVm §§ 22 MStV, 6 I 1 DDG vor
So das Gericht in seinem Endurteil vom 09.Juli 2024 (Az.: 1 HK O 12576/23) in einem Rechtsstreit des Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. mit einem Anbieter einer Online-Zeitung. Dieser hatte zwischen Teasern, also Vorschautexten mit Bezug zu verlinkten ausführlichen Darstellungen, für werbliche Beiträge diese gerade nicht als Werbung gekennzeichnet und diese Teaser waren zwischen Teasern zu redaktionellen Inhalten dargestellt. Zu Unrecht, wie das Gericht in seinem Urteil feststellte, und das beklagte Unternehmen unter anderem zur Unterlassung verurteilte.
Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Die Nichtkenntlichmachung des kommerziellen Zwecks ist auch geeignet, den Leser zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.
Eine geschäftliche Entscheidung, zu deren Veranlassung die Nichtkenntlichmachung geeignet sein muss, ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr.1 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden.
Der Begriff »geschäftliche Entscheidung« erfasst nach der obergerichtlichen Rechtsprechung außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts oder den Aufruf der Internetseite eines Unternehmens, um sich näher mit dessen Angebot und Produkten zu befassen. Dagegen stellt die Entscheidung des Verbrauchers, sich mit einem beworbenen Angebot in einer Werbeanzeige näher zu befassen, für sich gesehen mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einem Erwerbsvorgang noch keine geschäftliche Entscheidung dar (vgl. BGH GRUR 2015, 698 Rn.20 – Schlafzimmer komplett). Im Bereich der Influencer-Werbung, auf welche der BGH grundsätzlich die Kriterien von klassischen Presseartikeln anwendet, ist zwischen dem Anklicken des ersten Bildes und dem Anklicken des sich anschließend zeigenden sog. Tab-Tags, das den Anwender auf die Seiten des verlinkten Unternehmens begibt, zu unterscheiden (vgl. BGH ZUM 2021, 1013, Rn.59, 96 – Influencer I).
Der Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass sich der Rechtsprechung Hinweise entnehmen lassen, die gegen die Relevanz der Nichtkenntlichmachung auch im vorliegenden Fall sprechen.
Zwar sieht die Rechtsprechung bereits das Aufrufen von Internetseiten grundsätzlich als mögliche relevante Handlung. Das ist nicht selbstverständlich. Denn anders als das Aufsuchen eines Geschäfts ist das Aufsuchen einer Internetseite nur mit einem minimalen Aufwand verbunden. Erschleicht sich ein Unternehmen das Aufsuchen einer Internetseite, indem es wesentliche Informationen zurückhält, ist deshalb die Gefahr, dass der Verbraucher im Erwerbsvorgang nach Bekanntgabe der Information gegen seinen eigentlichen Willen fortschreitet, deutlich niedriger, als beim Aufsuchen eines Geschäfts. Der Verbraucher klickt einfach wieder zurück.
Der BGH unterscheidet aber bei Influencern zwischen Aufrufen von Seiten, die noch dem Beitragsersteller zuzuordnen sind, und dem Aufruf von Seiten eines Dritten. Danach wäre erst das Betätigen des Affiliate-Links eine geschäftliche Handlung. Es würde also genügen, über die Werblichkeit des Beitrags auf dem Beitrag selbst hinzuweisen.
Die Kammer geht aber davon aus, dass bereits das Aufrufen des Beitrags Anlage K4 als geschäftsrelevant angesehen werden muss. Dafür spricht nicht nur, dass das Anklicken von Seiten auch geschäftliche Relevanz in dem Sinne hat, als Web-Traffic auf einer Internetseite ein Geschäftswert ist und dieser natürlich durch die Nichkenntlichmachung des kommerziellen Charakters eines Beitrags ebenfalls gesteigert wird, sondern vor allem, dass nach den gesetzlichen Wertungen des Telemediengesetzes bzw. des Digitalen-Dienste-Gesetzes die Relevanz-Schwelle bei unzureichender Information des Verbrauchers in diesem Bereich sehr niedrig anzusetzen ist…“
Hinweis des Autors:
Ob Berufung gegen die Entscheidung eingelegt wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.