So das Gericht in einem Unterlassungsklageverfahren eines Verbraucherschutzverbandes gegen ein Unternehmen, dass Energielieferungen anbietet, mit Urteil vom 23. Mai 2024 (Az.: 20 UKl 3/23). Dieses hatte vor der Internetseite, auf der der Kündigungsbutton erreichbar war, einen Zwischenschritt in den elektronischen Kündigungsprozess eingebaut, bei dem ein Login durch den Kunden erforderlich war. Dies, so die Richter, war nicht zulässig und erfüllt nicht die Vorgaben des § 312k BGB. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen aus:
„…Die „Bestätigungsseite“ ist jedoch nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen aufgebaut. Der Kunde wird nach Betätigung der „Kündigungsschaltfläche“ nicht auf eine einzige Webseite geführt, auf der die in § 312k Abs. 2 S. 3 BGB vorgeschriebenen Angaben einschließlich der „Bestätigungsschaltfläche“ enthalten sind. Vielmehr ist die „Bestätigungsseite“ aufgespalten; zunächst wird der Kunde auf eine Webseite geleitet, auf der er lediglich bestimmte Angaben machen kann, nämlich entweder zum Kundenkonto (identifiziert durch den Benutzernamen und das Passwort) oder durch eine anderweitige Identifizierung durch Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle. Zwar ist der zweite Weg durch die Überschrift „Nicht registriert? Ohne Konto anmelden“ entgegen der Auffassung des Klägers gut sichtbar. Auch ist unstreitig, dass das Verlangen nach Vertragskontonummer und Postleitzahl der Verbrauchsstelle als solches nicht zu beanstanden ist; (vgl. § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 lit. b), c) BGB; vgl. Wendehorst, a.a.O., Rn. 19; BT-Drs. 19/30840 S. 17). Sie enthält jedoch nicht die weiteren Angaben und insbesondere nicht die „Bestätigungsschaltfläche“. Auf eine diese Merkmale enthaltende gesonderte Webseite wird der Kunde vielmehr erst dann weitergeleitet, wenn er sich erfolgreich die oben beschriebenen Felder ausgefüllt und eine weitere Schaltfläche betätigt hat. Dies ist nicht zulässig. Nach § 312k Abs. 2 S. 3 BGB muss die Betätigung der „Kündigungsschaltfläche“ vielmehr unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen (insbesondere der „Bestätigungsschaltfläche“) führen. Dies setzt voraus, dass die „Bestätigungsseite“ aus einer einheitlichen Webseite besteht. Dies schließt zwar die Notwendigkeit eines Scrollens nicht von vornherein aus, jedoch ist das Erfordernis der Betätigung einer weiteren Schaltfläche damit nicht vereinbar. Auch wenn man das Erfordernis, dass die Bestätigungsseite „unmittelbar und leicht zugänglich“ sein muss (§ 312k Abs. 2 S. 4 BGB), im Lichte des S. 3 auslegt (vgl. Buchmann/Panfili, a.a.O.), führt dies dazu, dass eine Kündigung durch Betätigung der „Kündigungsschaltfläche“ dadurch erschwert wird, dass eine weitere – im Gesetz nicht vorgesehene – Schaltfläche eingebaut wird. Diese Aufspaltung der „Bestätigungsseite“ in (zumindest) zwei unabhängige Webseiten führt zu einem (zumindest) dreistufigen Kündigungsprozess und läuft dem Bestreben des Gesetzgebers zugegen, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen…“