LAG Baden-Württemberg: Kirchliches Datenschutzrecht geht der DSGVO vor, auch wenn keine vollständige Identität der Regelungen besteht

Veröffentlicht von

So das Gericht in der nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 27. Oktober 2023 (Az.: 7 Sa 35/23) in dem Rechtstreit rund um die Herausgabe eines Protokolls einer Sitzung eines Kirchengemeinderates einer evangelischen Kirche. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Zutreffend ist nämlich, dass In § 91 Abs. 1 DSGVO geregelt ist, dass, wenn eine Kirche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung anwendet, diese Regeln weiter angewandt werden dürfen, sofern sie mit der DSGVO in Einklang stehen. Nach dieser Norm sind also die kirchenrechtlichen Datenschutzregelungen vorrangig anwendbar und verdrängen die DSGVO, wenn sie mit dieser in Einklang stehen und bereits vor Inkrafttreten der DSGVO bestanden. Angesichts der in Art. 17 Abs. 1 AEUV verankerten Kirchenklausel ist die vom Arbeitsgericht im Lichte der bisherigen Rechtsprechung und Literatur vorgenommene Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzung in Art. 91 Abs. 1 DSGVO „in Einklang bringen“ argumentativ überzeugender. Eine vollständige Identität des kirchlichen Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) mit der DSGVO entspräche nicht der Kirchenklausel in Art. 17 Abs. 1 AEUV und würde die Vorschrift des Art. 91 Abs. 1 DSGVO überflüssig machen…“