Allerlei

BGH: keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts und damit Anspruch aus § 823 I BGB i.V.m § 1004 I 2 BGB analog auf Unterlassung durch unerlaubte Nutzung eines Fotos des Lear-Jets eines fremden Unternehmens zu Werbezwecken

Auf dem streitgegenständlichen Foto war das Luftfahrzeugkennzeichen des Lear-Jets zu erkennen. Das Berufungsgericht hatte deswegen einen Anspruch bejaht. Dem folgte der BGH in seiner Revisionsentscheidung nicht (Urteil vom 16. Mai 2023, Az.: I ZR 45/23). Er führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Die Annahme des Berufungsgerichts, ein luftfahrtinteressierter Betrachter der PKW-Werbung der Beklagten könnte aufgrund der dort erkennbaren werblichen Szenerie Anlass haben, durch eine Internetrecherche unter Verwendung des Luftfahrzeugkennzeichens die Identität des Halters des abgebildeten Learjets zu ermitteln, hat keine tragfähige tatsächliche Grundlage in den Umständen des Streitfalls und steht auch nicht mit der Lebenserfahrung im Einklang. Das Berufungsgericht hat bereits nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Fotografien von der Beklagten im Rahmen der Werbung für ein PKW-Modell ihrer S-Klasse verwendet wurden. Dieses Modell steht – dem werblichen Zweck entsprechend – im Vordergrund der Fotografien und prägt als angepriesenes Produkt unmittelbar das Verständnis des angesprochenen Verkehrs. Bereits deshalb kommt dem ebenfalls abgebildeten Learjet eine untergeordnete Bedeutung zu. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Flugzeug stelle nicht lediglich einen völlig unbedeutenden Bildhintergrund dar, sondern bilde gemeinsam mit dem beworbenen PKW und der Person, die offensichtlich gerade das Flugzeug verlassen habe und nun im Begriff sei, ihre Reise mit dem von der Beklagten hergestellten Fahrzeug fortzusetzen, die exklusive Szenerie für die Werbung spricht auch dies nicht dagegen, sondern dafür, dass das beworbene Fahrzeug und nicht das ebenfalls abgebildete Flugzeug im Fokus des Betrachters steht. Weiter hat das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der aus werblichen Gründen erweckte Eindruck von Exklusivität der Szenerie nicht von dem Learjet, sondern von dessen Halter hervorgerufen wird. Es ist deshalb fernliegend, dass ein erheblicher Teil des von der Werbung angesprochenen Publikums Anlass haben könnte, auf dem Foto nach Kennzeichen zu suchen, die auf den Halter des Flugzeugs hindeuten könnten, um diesen sodann durch eine Internetrecherche zu ermitteln…“

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