Wettbewerbsrecht

LG Köln: Angabe „CO2-neutral reisen. Zusammen machen wir das Fliegen nachhaltiger: CO2 -Emissionen ausgleichen und abheben“ einer Fluggesellschaft irreführend, wenn sich Projekte zum „Co2-Ausgleich“sich nicht als tragfähig erweisen

Dann, so das Gericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2024 (Az.: 81 O 32/23 ist die Angabe irreführend. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„..Die Klimaschutzprojekte, die die Beklagte zum CO2–Ausgleich verwendet, können für die Entscheidung nicht als tragfähig für einen vollständigen Ausgleich angesehen werden. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Projektlaufzeiten bezogen auf einen vollständigen CO2–Ausgleich unzureichend sind.

Unbestritten beträgt die natürliche Abbaudauer für CO2 mindestens 100 Jahre, in Teilen sogar bis 1.000 Jahre. CO2 wird in Fällen von Waldschutz- oder Aufforstungsprojekten – wie der Kläger formuliert – nur für eine gewisse Zeit, nämlich maximal der Lebensdauer des Waldes durch Einlagerung in das Holz „geparkt“. Ob es sodann weiter gespeichert oder wieder freigesetzt wird, hängt von der anschließenden Verwendung des Holzes ab.

Es kann dahinstehen, ob wie der Kläger meint, eine zeitliche Komponente – Permanenz – fehlt, so dass schon deshalb eine Irreführung vorliegt, weil nach Auslaufen des Projekts mit einer Freisetzung des gebundenen CO2 gerechnet werden muss (so auch LG Karlsruhe, Urteil vom 27.6.2023 – 13 O 6/22 KfH). Hiergegen spricht, dass dem Verbraucher bei einem Waldschutzprojekt bewusst ist, dass nur während der zu erwartenden Lebensdauer der Bäume mit einer Bindung des CO2 gerechnet werden kann. Ob der Verbraucher nach beispielsweise 100 Jahren Lebensdauer von Bäumen noch eine Anschlussverwendung – z.B. Nutzung als Bauholz – erwartet, ist zu bezweifeln. Dies gilt erst recht, wenn eine Abbaudauer für CO2 von 1.000 Jahren zu kalkulieren ist. Geht man von einem reduzierten Verbraucherverständnis im vorgenannten Sinne aus, sind zwar noch unvorhergesehene Ereignisse – Sturm, Schädlingsbefall – durch einen Risikopuffer zu berücksichtigen, was nach dem Vortrag der Beklagten bei den von ihr verwendeten Waldschutzprojekten auch der Fall sein soll. Soweit die Beklagte auf das Verständnis der Permanenz durch das Umweltbundesamt verweist, wonach es ausreichend sei, dass Risiken angemessen berücksichtigt würden und es danach nicht auf die Bindung von CO2 über die Lebensdauer des Waldes ankommen soll, ist die Erwartungshaltung des Verbrauchers aufgrund der konkreten Bewerbung maßgeblich und nicht das fachliche Verständnis des  Bundesumweltamts…“

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