Datenschutzrecht

OLG Dresden: Kein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die erstmalige außergerichtlich Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber Sozialen Netzwerk

So das Gericht in seinem Urteil vom 30.Januar 2024 (Az.: 4 U 1396/23). Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils dazu aus:

„…Die Berufung ist auch insoweit begründet, als das Landgericht der Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zugesprochen hat. Wegen der noch in zweiter Instanz anhängigen Hauptansprüche ergibt sich dies unmittelbar aus deren Abweisung. Im Ergebnis ist aber auch der mit dem ursprünglichen Klageantrag Ziffer 7 geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten für diejenigen Kosten unbegründet, die dadurch entstanden sein sollen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sich mit Schreiben vom 15.07.2022 (Anlage KGR_4) an die Beklagte gewandt und einen Anspruch auf Auskunft geltend gemacht haben. Die Kostenerstattung kann sich hier jedenfalls nicht auf Verzug stützten. Unabhängig davon, auf welche mögliche Anspruchsgrundlage sich sodann eine solche Kostenerstattung stützten könnte (vgl. zu den möglichen Anspruchsgrundlagen: OLG Köln, Urteil vom 07.12.2023 – 15 U 108/23, Rn. 75 ff) bestanden – zumal in Ansehung der eigenen Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten zum Scraping-Vorfall, die der Klägerin schon vor dem Schreiben vom 15.07.2022 bekannt war – zu dem konkreten Vorfall keine durchsetzbaren Hauptansprüche, zu denen der Kostenerstattungsanspruch akzessorisch sein könnte, und war die anwaltliche Beauftragung für eine erstmalige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nicht erforderlich…“

Hinweis:

Die Revision zum BGH wurde zugelassen, ob diese eingelegt wurde ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages dem Autor nicht bekannt.

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