E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Berlin: Fehlender Warnhinweis bei Angebot von Biozid-Produkt ist Verstoß gegen § 3a UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 10. November 2023 (Az.: 15 O 8/23) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wettbewerbsverbandes mit einem Unternehmen rund um dessen Werbung für Biozid. Der Unterlassungsanspruch wurde bejaht und das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Auch die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1 UWG liegen vor.

Art. 72 der Biozidverordnung ist eine Marktregel i.S.d. § 3a UWG, die also auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. KG, a.a.O.).

Flybuster fällt als Repellentium gemäß Art. 2 Abs. 1 S. 2 Biozidverordnung i.V.m. Anhang V, dort Produktart 19 in den Anwendungsbereich der Biozidverordnung. Repellentien und Lockmittel sind danach Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen (wirbellose Tiere wie z.B. Flöhe, Wirbeltiere wie z.B. Vögel, Fische, Nagetiere), wobei hierzu auch Produkte gehören, die unmittelbar oder mittelbar für die menschliche Hygiene oder die Hygiene im Veterinärbereich entweder direkt auf der Haut oder indirekt in der Umgebung von Menschen oder Tieren verwendet werden. Flybuster hat einen solchen Anwendungsbereich. Es dient dem Fernhalten von wirbellosen Tieren im Veterinärbereich. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass das Produkt zur Anwendung auch gegen Flöhe und Zecken dient. Dass das Produkt nach seinem Namen und der von der Beklagten verwendeten Beschreibung insbesondere Fliegen fernhalten soll und die Frage, ob auch diese als Schadorganismen einzuordnen wären, ist danach nicht erheblich.

Gemäß Art. 72 Abs. 1 der Biozidverordnung muss in jeder Werbung für Biozid-Produkte zwingend der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“ enthalten sein. Ein solcher Hinweis ist indes in der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten für das von ihr vertriebene Produkt „Flybusters“ nicht wiedergegeben.

Die Werbung der Beklagten für das Produkt verstößt zudem gegen die Bestimmung des Art. 72 Abs. 3 der Biozidverordnung. Nach dieser Vorschrift dürfen in der Werbung für Biozidprodukte keine die Anwendungsrisiken verharmlosenden Angaben wie z. B. die Angaben „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ o. ä. Angaben verwendet werden. Die in dem Antrag zu Ziffer I.2. benannten Angaben verstoßen gegen dieses Verbot und verharmlosen das Risiko der Anwendung…“

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