E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

BGH: Auch qualifizierter Wirtschaftsverbände können Unterlassungsanspruch wegen Anschwärzung nach § 4 Nr.2 UWG durchsetzen, wenn sich die Handlung gegen eine Mehrheit von Mitbewerbern richtet & einer der Mitbewerber Mitglied des qualifizierten Wirtschaftsverbandes ist

So das Gericht in seinem Urteil vom 23. Januar 2024, Az.: I ZR 147/22, in einem Rechtsstreit rund um geschäftliche Handlungen als Aussagen aus einem Video war unter anderem die Aktivlegitimation streitig. Diese bejahte das Gericht entgegen dem Vortrag des Beklagten, der eine Anwendung der Vorschrift des § 4 Nr.2 UWG nur Mitbewerbern zur Geltendmachung von Ansprüchen vorbehalten wollte, und führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Eine teleologische Reduktion des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist insoweit nicht angezeigt (ebenso MünchKomm.UWG/Brammsen, 3. Aufl., § 4 Nr. 2 Rn. 81; ähnlich Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 8 Rn. 3.50, enger allerdings Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 4 Rn. 1.27 und 2.24; für eine generelle Klagebefugnis der Verbände Bruhn in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 4 Rn. 49; MünchKomm.UWG/Jänich, 3. Aufl., § 4 Nr. 1 Rn. 42; Büscher/Maatsch, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 2 Rn. 48; jurisPK-UWG/Müller-Bidinger, Stand 15. Januar 2021, § 4 Nr. 2 Rn. 44; Späth in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 4 Rn. 2.35). Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass der Tatbestand der Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG zwar vorrangig den betroffenen Mitbewerber vor unwahren geschäftsschädigenden Äußerungen bewahren soll, aber – zumindest mittelbar – auch das Allgemeininteresse an einem unverfälschten Wettbewerb schützt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 UWG; zu § 4 Nr. 1 UWG [§ 4 Nr. 7 UWG 2004] vgl. BGH, GRUR 2014, 601 [juris Rn. 37] – englischsprachige Pressemitteilung). Auch vor diesem Hintergrund stellt die Annahme der in § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelten Verbandsklagebefugnis den Regelfall und deren teleologische Reduktion den Ausnahmefall dar. Sind mehrere Mitbewerber betroffen und ist zumindest einer der betroffenen Mitbewerber verbandsangehörig, setzt sich die auch im Allgemeininteresse liegende Verbandsklagebefugnis gegenüber der Dispositionsfreiheit der betroffenen Mitbewerber durch…“

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