Wettbewerbsrecht

LG München I: Werbung mit Klimaneutralität begründet Benennung von Einsparungen und kompensierende Maßnahmen, wenn diese Klimaneutralität herbeiführen->diese Benennung kann durch QR-Code mit direkter Verknüpfung zu Informationen erfolgen

Geschieht dies nicht, so liegt ein Verstoß gegen § 5a UWG vor. So das Gericht in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Handelsunternehmen, dass ein Bierprodukt verkauft hatte, auf dem Angaben wie „CO2-positives Bier“ unter Hinweis auf „klimaneutrale Herstellung“ enthalten waren. Ein QR-Code verlinkte aber nicht direkt auf erläuternde Informationen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen des Endurteils vom 08. Dezember 2023 (Az.: 37 O 2041/23) unter anderem aus:

„…2. Es besteht indessen ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit 3 Abs. 1 UWG, 5a Abs. 1 UWG. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher eine unter Berücksichtigung aller Umstände wesentliche Informationen vorenthält, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Dabei ist die Information, auf welche Weise eine klimaneutrale Herstellung bzw. eine CO2positive Bilanz eines Produktes erreicht wird, eine wesentliche Information im Sinne dieser Vorschrift (OLG Düsseldorf, GRUR 2023, 1207, 1209). Der Klimaschutz ist für Verbraucher ein zunehmend wichtiges, auch den Alltag bestimmendes Thema. Bezogen auf das streitgegenständliche Produkt sind Aussagen zum Klimaschutz auch geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers maßgeblich zu beeinflussen. Das gilt umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, dass Produkt insgesamt mit Klimaaspekten, Regionalität und ursprünglicher Herstellungsweise beworben wird.

Gerade wenn der Verbraucher, wie dargetan, weiß, dass eine ausgeglichene Klimabilanz auch durch Kompensationszahlungen erreicht werden kann, besteht ein Interesse an einer Aufklärung über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität bzw. CO2-positiven Bilanz. Die jeweiligen Ziele im Sinne des Klimaschutzes können sowohl durch vermeidende als auch durch kompensierende Maßnahmen erreicht werden. Zudem ist es gerade in der heutigen Zeit, in der Unternehmen in den Verdacht des sogenannten Greenwashing kommen und in dem Ausgleichsmaßnahmen kontrovers diskutiert werden, wichtig, den Verbraucher über die Grundlagen der jeweiligen werbenden Behauptung aufzuklären. Er hat daher ein maßgebliches Interesse daran, inwieweit behauptete Klimaneutralität durch Einsparungen oder durch Ausgleichsmaßnahmen und wenn ja durch welche Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden. Daher müssen dem Verbraucher die Bewertungsmaßstäbe offengelegt werden.

3. Eine derartige notwendige Information wird im vorliegenden Fall durch die Beklagte nicht erteilt. Soweit die Beklagte geltend macht, entsprechende Erläuterungen befänden sich auf ihrer Homepage, welche über den abgedruckten QR-Code erreichbar sei, verfängt dies nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich ein Hinweis auf eine entsprechende Internetseite ausreichend ist. Im vorliegenden Fall enthält die entsprechende Werbung zur Klimaneutralität und CO2-positiven Bilanz jedoch schon keinen Hinweis darauf, dass weitere Informationen auf der Homepage verfügbar seien. Der abgedruckte QR-Code ist auch nicht in so engem räumlichen Zusammenhang zu der umweltbezogenen Werbung aufgedruckt, dass es sich dem Kunden ohne weiteres erschließen würde, dass die für ihn notwendigen Informationen auf diese Weise verfügbar wären. Für einen etwaig zulässigen Medienbruch ist jedoch jedenfalls eine Verweisung mit einem klaren und eindeutigen Link erforderlich (BGH WRP 2016, 1100 Rn. 24 – Energieeffizienzklasse; Scherer WRP 2018, 659 Rn. 32: „Webseitensprung“; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, UWG § 5 a Rn. 3.9).

Zudem führt der fragliche QR-Code auch nicht direkt auf eine Seite zur Erläuterung der klimaschonenden Maßnahmen, sondern allgemein auf die Homepage der Beklagten, von wo aus der Verbraucher sich dann zu den gewünschten Informationen erst durchklicken müsste…“

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