Datenschutzrecht

OLG Hamm: Weiterhin kein Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO wegen Datenerhebung per Scraping trotz EuGH-Entscheidung

In seinem Beschluss vom 21. Dezember 2023 (Az.: 7 U 137/23) hält das Gericht trotz der Entscheidung des EuGH vom 14. Dezember 2023 weiterhin an seiner Rechtsansicht fest, dass kein Schadensersatzanspruch pauschal begründet ist, sondern dass ein konkreter Schaden im Einzelfall dargelegt und bewiesen werden muss. Es führt in den Gründen des Hinweisbeschlusses in einem Berufungsverfahren unter anderem aus:

„…Mit Blick auf den vorliegend fehlenden kausalen immateriellen Schaden folgen die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 14.12.2023 – C-340/21, BeckRS 2023, 35786 Rn. 84, 85). Danach hat der Kläger als Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, nachzuweisen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen. Dem folgend sieht der Senat somit den Kläger zutreffend in der Pflicht, den Indizienbeweis zum Eintritt eines kausalen immateriellen Schadens zu führen. Indem der Senat sich mit den vom Kläger dargelegten Indizien befasst und diese (hier als nicht den Eintritt eines kausalen immateriellen Schadens tragend) würdigt, setzt der Senat schlicht die weitere Vorgabe des EuGH um; denn danach ist das angerufene nationale Gericht, wenn sich eine Person auf die Befürchtung beruft, dass ihre personenbezogenen Daten in Zukunft aufgrund eines solchen Verstoßes missbräuchlich verwendet werden, gehalten zu prüfen, ob diese Befürchtung unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als begründet angesehen werden kann…“

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