Datenschutzrecht

EuGH: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO- Dem Betroffenen reicht ein Kontrollverlust zu personenbezogenen Daten nicht aus, sondern er muss den Nachweis über einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden nachweisen führen

So das Gericht in seinem Urteil vom 25. Januar 2024 (Az.: C-687/21) im Rahmen seiner Entscheidung in einem Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hagen in einem Rechtsstreit einer betroffenen Person gegen ein Unternehmen, dass Verkaufsmärkte unter anderem für Elektronikartikel betreibt. Streitig sind in dem Rechtsstreit Ansprüche aus Art. 82 DSGV wegen der unberechtigten Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich nicht nur aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Licht ihrer Erwägungsgründe 85 und 146, wonach der Begriff „immaterieller Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 weit zu verstehen ist, sondern auch aus dem mit der DSGVO verfolgten Ziel der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt, dass die durch einen Verstoß gegen die DSGVO ausgelöste Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten von Dritten missbräuchlich verwendet werden, für sich genommen einen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C‑340/21, EU:C:2023:986, Rn. 79 bis 86).

Überdies hat der Gerichtshof, ebenfalls gestützt auf Erwägungen zu Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck, festgestellt, dass die betroffene Person durch den kurzzeitigen Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen „immateriellen Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO erleiden kann, der einen Schadensersatzanspruch begründet, sofern diese Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten hat, wobei der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht ausreicht, um auf dieser Grundlage einen Schadensersatzanspruch zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C‑456/22, EU:C:2023:988, Rn. 18 bis 23)…“

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