Datenschutzrecht

LG Bonn: Nicht vollständig erteilte Auskunft nach Art. 15 DSGVO gegenüber Versicherungsnummer begründet entsprechen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch

So auch in dem Fall, den das Landgericht Bonn durch Urteil vom 21. November 2023 (Az.: 10 O 98/23) entschieden hat. Ein Versicherungsnehmer hatte unter anderem einen Anspruch nach Art. 15 DSGVO gerichtlich gegenüber einer Versicherung gelend gemacht und dabei beantragt:

„..die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DSGVO zu den bei der Beklagten über den Kläger vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen, einschließlich derjenigen personenbezogenen Daten in der datenschutzrechtlichen Konzernverantwortung der Beklagten in der Agentur des Zeugen A in B…“

Die Versicherung hatte außergerichtlich nicht vollständig Auskunft erteilt, sondern nur bezogen auf einen Schadensfall. Dies reichte nach nicht des Gerichts und es führt zur Verurteilung in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der Kläger hat gem. Art. 15 I und III DS-GVO Anspruch auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft zu den bei der Beklagten über ihn vorhandenen personenbezogenen Daten. In den Fällen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 I Hs. 2 DS-GVO genügt es, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die vom Bekl. verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist grundsätzlich nicht erforderlich, weil der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die ihm eine genaue Bezeichnung seiner vom Anspruchsgegner verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglichen (OLG Köln NZA-RR 2023, 515 Rn. 16 mwN). Nach der Vorschrift hat jeder, dessen Daten verarbeitet werden, Anspruch auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Dass Daten des Klägers bei der Beklagten verarbeitet werden, ist unstreitig.

Der Auskunftsanspruch ist auch nicht erfüllt oder aus anderen Gründen erloschen. Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 30.10.2023 gebietet keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob sich der in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2023 gewährte Schriftsatznachlass auf diese Aspekte bezieht. Denn soweit die Beklagte sich hierin auf Auskünfte vom 18.02.2022 und 10.03.2023 bezieht, ist eine umfassende Erteilung der klägerseits begehrten Auskunft nicht dargetan. Im Schreiben vom 08.02.2022 heißt es etwa eingangs: „Ihrem Wunsch auf Auskunft zu den Sie betreffenden Daten, die wir verarbeiten, kommen wir gerne entsprechend Ihrer konkreten Anforderung für die Dokumente des Zeitraums 25.11.2021-12.01.2022 des Vertragsbereichs zu dem von Ihnen genannten Schadenfall 00.0000000.1 nach.“ Daraus ergibt sich, dass die Auskunft jedenfalls nicht vollumfänglich, sondern – wohl auf entsprechend eingeschränkte Anfrage des Klägers – nur für Dokumente des Zeitraums 25.11.2021-12.01.2022 und nur zu dem Schadenfall 00.0000000.1 erfolgte. Auch das Schreiben vom 10.03.2023 bezieht sich ausweislich seines ersten Satzes auf Auskunft zu den Daten speziell ab dem 01.01.2022. Der Kläger hat hingegen Anspruch auf umfassende Auskunft, nicht nur die zu einem Schadensfall und in einem gewissen Zeitraum gespeicherte Daten. Deshalb ist auch unerheblich, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.10.2023 vortragen lässt, dass sich keine neuen/weitergehenden Daten im Sinne von Art. 15 DS-GVO seit Erteilung der letzten Auskunft ergeben hätten…“

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