Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Kein Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. §§ 1, 5 GOÄ, wenn Plattform zur Vermittlung von ärztlichen Leistungen mit Rabatt für Behandlungsleistungen von kooperierenden Ärzten wirbt und diesen Rabatt selbst trägt

So das Gericht in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 9. November 2023 (Az.: 6 U 82/23). Es begründet in den Entscheidungsgründen unter anderem damit, dass das Unternehmen, dass die Plattform betreibt, nicht selbst Adressat der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist und daher auch nicht gegen diese verstoßen kann, so dass auch kein Unterlassungsanspruch nach § 8 I UWG erfolgreich durchgesetzt werden kann. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Adressaten der GOÄ ausschließlich Ärzte als Vertragspartner der Patienten aus dem Behandlungsvertrag. Deshalb können Gesellschaften – wie eine Ärzte-GmbH – Preise frei vereinbaren, wenn sie den Behandlungsvertrag mit dem Patienten schließen und die geschuldete Behandlungsleistung durch einen angestellten Arzt oder einen Honorararzt erbringen, den nicht der Patient, sondern die Gesellschaft bezahlt (Beschl. v. 21.09.2023, 6 W 69/23).

So liegt auch der vorliegende Fall.

In Ergänzung und Vervollständigung des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts ist in der Berufungsinstanz davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin nicht nur den jeweiligen Kooperationsarzt an den Patienten vermittelt und die Behandlung dem Patienten nach Abzug des 20%igen Rabatts im Auftrag – nicht im Namen – des Arztes in Rechnung stellt, sondern auch, dass die Antragsgegnerin den Arzt vollständig entsprechend den Regelungen der GOÄ bezahlt und den Rabatt selbst trägt. Den Vortrag hat die Antragsgegnerin durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihres Prokuristen vom 09.11.2023 glaubhaft gemacht. Umstände, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Versicherung oder der Glaubwürdigkeit des Prokuristen begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Umstand, dass – in Abweichung von der vom Bundesgerichtshof und vom Senat bereits entschiedenen Fallkonstellation – die Antragsgegnerin den Behandlungsvertrag mit den Patienten nicht selbst schließt, sondern der Behandlungsvertrag auf Vermittlung der Antragsgegnerin zwischen Kooperationsarzt und Patient zustande kommt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entscheidend ist nur, dass der jeweilige Kooperationsarzt den von ihm nach der GOÄ korrekt in Rechnung gestellten Betrag vollständig erhält und folglich selbst nicht gegen die Vergütungsregelungen verstößt. Denn nur die Kooperationsärzte unterliegen den Vorschriften der GOÄ. Das bedeutet, dass die Antragsgegnerin selbst allein, mit einem anderen oder durch einen anderen den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung nicht verwirklichen kann, weil ihr die Täterqualifikation der Zugehörigkeit zum ärztlichen Berufsstand fehlt. Das folgt aus dem Umstand, dass sich die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen beurteilt (vgl. BGH NJW 1975, 49; NJW 1984, 1226; GRUR 2011, 152 Rn. 30 – Kinderhochstühle im Internet I; GRUR 2011, 1018 Rn. 24 – Automobil-Onlinebörse; Urt. v. 18.06.2014, I ZR 242/12, Rn.13 – Geschäftsführerhaftung). Ein Unterlassungsanspruch wegen des angegriffenen wettbewerbswidrigen Verhaltens käme gegen die Antragsgegnerin deshalb nur unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Teilnahme an einer von einem anderen vorsätzlich begangenen Haupttat in Betracht. Dass besondere persönliche Merkmale – hier die Zugehörigkeit zum Arztberuf – fehlen, schließt die Teilnahme nämlich nicht aus, wie aus § 28 Abs. 1 StGB folgt (vgl. auch Weidemann in: v. Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, 58. Edition, § 203 Rn. 62). Da aber die Kooperationsärzte der Antragsgegnerin ordnungsgemäß nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechnen und das in Rechnung gestellte Behandlungshonorar vollständig erhalten, fehlt es an einer vorsätzlich begangenen Haupttat, so dass auch eine Haftung der Antragsgegnerin als Teilnehmerin ausscheidet…“

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