So das Gericht in seinem Endurteil vom 16. November 2023 (Az.: 12 O 4127/23) in einem Rechtsstreit der Verbraucherzentrale NRW mit einem Pay-TV-Anbieter. Dieser hatte zum einen den nach § 312k BGB vorgesehenen Kündigungsbutton hinter der Link „Weitere Links einblenden“ angebracht, so dass der Verbraucher diese erst aktiv suchen musste. Zudem sah das Gericht in der Gestaltung der anklickbaren Schaltfläche in grauer Schrift auf weißem Hintergrund ein Problem. Darin sah das Gericht bereits einen Verstoß gegen § 312k BGB und damit auch § 3a UWG. Es begründet in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:
„…Die Beklagte verstößt bei der Verwendung ihres Kündigungsbuttons gegen § 312 k II 4 BGB, indem die Schaltfläche mit der Aufschrift „Kündigen“ nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist.
Gemäß § 312 k II 4 BGB müssen Schaltflächen und die Bestätigungsseite ständig verfügbar und unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Begriffe „unmittelbar“ und „leicht zugänglich“ orientieren sich dabei, wie von der Klagepartei vorgetragen in ihrer Klageschrift vom 29.03.2023, Blatt 12, an Artikel 246d § 2 II EGBGB (siehe BT Drucksache 19/30840, Seite 18).
Das Unmittelbarkeitskriterium und das Kriterium, dass die Schaltfläche leicht zugänglich ist, werden nicht dadurch gewahrt, dass der Kündigungsbutton erst sichtbar wird, wenn zuvor der Button mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ angeklickt wird. Wenn der Verbraucher die Domain der Beklagten im Internet eingibt, gelangt er auf die Hauptwebseite der Beklagten und findet dort mehrere Schaltflächen, von denen keine einen Kündigungsbutton darstellt. Erst hinter der Schaltfläche „Weitere Links einblenden“ erscheint der Link mit dem Kündigungsbutton. Dieser Kündigungsbutton ist jedoch erst unter einer Vielzahl (58 Links insgesamt) von weiteren Links ersichtlich. Auf der Seite mit den weiteren Links befinden sich Schaltflächen zu den Themen „Angebote & Pakete“, „Top Unterhaltung“, „Live Sport“, „S… Kategorien“, „Unternehmen“, „Weitere Plattformen“, „Infos“ und „Schnellzugriff“. Erst am Ende all dieser Links befindet sich der Kündigungsbutton und zwar am rechten unteren Rand in der letzten Zeile in der Reihe mit den Button „Impressum“, „Kontakt“, „Datenschutz & Cookies“, „Nutzungsbedingungen“ und „AGB“. Der durchschnittliche Verbraucher ist folglich nicht in der Lage ohne erheblichen Aufwand den Kündigungslink unter den vielen weiteren Schaltflächen zu finden. Die Schaltflächen, die nach dem Klick auf den „Weitere Links einblenden“-Button erscheinen, beschäftigen sich mit völlig unterschiedlichen Themenbereichen. Auch dies ermöglicht es dem Verbraucher nicht, in übersichtlicher Weise den Zugang zur Kündigungsschaltfläche leicht zu finden. Hingegen wird der Verbraucher bereits auf der ersten Seite durch die farblich hervorgehobene Angebotsschaltfläche auf die Vertragsabschlussmöglichkeit hingewiesen.
Die Grundsätze zur Zwei-Klick-Lösung, die bei der Ausgestaltung des Impressums anzuwenden sind, sind auf den § 312 k II 4 BGB nicht anzuwenden. Nach dem Sinn und Zweck des § 312 k BGB sollte der Verbraucher ein Rechtsgeschäft, das auf eine dauerhafte rechtliche Beziehung ausgelegt ist, genauso leicht kündigen können wie er den Vertrag abschließen konnte. Durch eine derart einfache Kündigungsmöglichkeit sollte der dahinterstehende Verbraucherschutz gestärkt werden (vgl. Dazu die Ausführungen in MüKoBGB/Wendehorst, 9. Auflage aus dem Jahr 2022, § 312 k BGB Rn. 1,2). Der Verbraucher braucht im vorliegenden Fall tatsächlich zwei Klicks zum Kündigen. Alleine die Anzahl der Klicks hin zum Kündigen führt jedoch nicht dazu, dass der oben erwähnte Sinn und Zweck des § 312 k BGB gewahrt wird. Es muss, wie auch im vorliegenden Fall, die Platzierung des Links auf der Webseite des Unternehmers berücksichtigt werden. Überdies muss der oben erwähnte Sinn und Zweck des § 312 k BGB so verstanden werden, dass bei der Möglichkeit, den Vertrag ohne große Hürden abschließen zu können, auch die Beendigung des Vertrags leicht sein muss. Der Sinn und Zweck des § 312 k BGB darf dabei nicht ins Gegenteil verkehrt werden, indem der Unternehmer versucht, die Vertragsabschlussmöglichkeiten mit größeren Hürden auszugestalten, um sodann die Kündigungsmöglichkeiten erschweren zu können.
Gerade der Verweis der Beklagten in der Klageerwiderung vom 26.07.2023 auf die sonstigen Kündigungsmöglichkeiten verdeutlicht, dass es Verbraucher geben kann, die die Kündigungsschaltfläche hinter der Schaltfläche „Weitere Links einblenden“ nicht finden werden und auf sonstige Alternativen angewiesen sind, ihr Dauerschuldverhältnis gegenüber der Beklagten beenden zu können. Die Verbraucher können ihre Abonnements auch in sonstiger Weise beenden, indem sie die Kündigungsmöglichkeit über das Symbol „Lupe“, den „S… Chat“ oder das „Hilfesymbol“ suchen. Außerdem kann sich der Verbraucher zunächst in sein Nutzerkonto einloggen und dann im nächsten Schritt die Kündigung vornehmen. § 312 k BGB sieht mit all seinen Voraussetzungen vor, dass die Kündigung über eine unmittelbare und leicht zugängliche Schaltfläche durchgeführt werden muss und der Verbraucher keine Alternative finden muss zur Beendigung seines Vertrags. Die klaren Tatbestandsvoraussetzungen für die exakte Ausgestaltung einer Kündigungsschaltfläche würden konterkariert, wenn alternative Vertragsbeendigungsmöglichkeiten die Voraussetzungen des § 312 k II BGB wahren würden. Außerdem stellen die sonstigen von der Beklagtenseite dargestellten Kündigungsmöglichkeiten einen erheblich größeren Suchaufwand dar im Vergleich zu den Möglichkeiten einen Vertrag abzuschließen…“
Anmerkung:
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages war die Entscheidung nicht rechtskräftig.