E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

EU-Richtlinie im Amtsblatt der EU am 28. November 2023 – Widerrufsfunktion für Onlinehandel kommt-Nationale Regelungen müssen geschaffen und ab 19.Juni 2026 angewendet werden

Somit besteht jetzt kein Grund zur Panik. Dennoch werden sich Onlinehändler und Anbieter von Dienstleistungen, die für den Abschluss von Verträgen Internetseiten nutzen, darauf einstellen müssen, spätestens ab dem 19.Juni 2026 auch eine Widerrufsfunktion zur Verfügung stellen zu müssen. Diese wird in ähnlicher Weise umzusetzen sein, wie der Kündigungsbutton bei Verbraucherverträgen, den das deutsche Recht bereits für Dienstleistungen aus § 312k BGB kennt.

Mit der am 28. November 2023 im Amtsblatt veröffentlichen Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG erfolgt unter anderem eine Änderung der Verbraucherrechte Richtlinie.

Neu eingefügt wird dort u.a. der Art. 11a mit folgendem Wortlaut:

„Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden

(1)   Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, stellt der Unternehmer sicher, dass der Verbraucher den Vertrag auch widerrufen kann, indem er eine Widerrufsfunktion benutzt.

Die Widerrufsfunktion wird gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet. Die Widerrufsfunktion ist während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar. Sie ist auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich.

(2)   Die Widerrufsfunktion ermöglicht es dem Verbraucher, eine Online-Widerrufserklärung zu versenden, mit der der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers, den Vertrag zu widerrufen, in Kenntnis gesetzt wird. Über diese Online-Widerrufserklärung kann der Verbraucher ohne Weiteres die folgenden Informationen bereitstellen oder bestätigen:

a)

seinen Namen;

b)

Angaben zur Identifizierung des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte;

c)

Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden wird.

(3)   Sobald der Verbraucher die Online-Widerrufserklärung gemäß Absatz 2 ausgefüllt hat, ermöglicht der Unternehmer dem Verbraucher, ihm diese Erklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln.

Diese Bestätigungsfunktion wird gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet.

(4)   Sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, übermittelt der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung, die unter anderem den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

(5)   Das Widerrufsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der einschlägigen Widerrufsfrist ausgeübt, wenn der Verbraucher die Online-Widerrufserklärung im Sinne dieses Artikels vor Ablauf dieser Frist abgegeben hat.“

Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die EU-Vorgaben in das nationale Recht umsetzten wird.

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