In zwei einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Gericht jeweils ein Unterlassungsanspruch im Wege des Beschlusses festgelegt (Beschluss vom 27. September 2023, Az.: 15 O 464/23: Beschluss vom 6. Oktober 2023, Az.: 15 O 473/23).
Hinsichtlich des Urheberrechtsschutzes sieht das Gericht diesen aufgrund der Rechtsprechung zur angewandten Kunst ausgeführt (nachfolgende Ausführungen entstammen der Entscheidung vom 6. Oktober 2023, Az.: 15 O 473/23):
„…Das Siegel und die Urkunde sind jeweils persönliche geistige Schöpfungen, die die Schutzhöhe des § 2 UrhG erreichen. Die designte Gestaltung beider Grafiken erreicht die erforderliche Schöpfungshöhe jedenfalls im Sinne der sogenannten „kleinen Münze“. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist bei Gestaltungen, welche auch Schutz nach dem Designgesetz beanspruchen können, keine gesteigerte Gestaltungshöhe mehr zu fordern (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug, Rn 26 ff.; Schulze, in: Dreier/Schulze, 7. Aufl. 2022, UrhG § 2 Rn. 160)…“