So das Gericht in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Lebensmittelhersteller, der auf einem angebotenen Fertigprodukt, einem Milchreis, die Angabe zu Proteingehalt auf dem Deckel und Seitenetiketten hervorgehoben und isoliert angebracht hatte.
Darin sah das Gericht den Verstoß gegen Art. 30 III VO (EU) Nr. 1169/2011, der Lebensmittel-Informationsverordnung, und damit auch § 3a UWG. Es begründet in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:
„…Gemäß Art. 30 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 (LMIV) dürfen auf einem vorverpackten Lebensmittel die in der gemäß Absatz 1 in der Nährwertdeklaration verpflichtend zu tätigenden Angaben nur isoliert wiederholt werden, wenn es sich um den Brennwert oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz handelt. Die Wiederholung weiterer in der Nährwertdeklaration zu tätigenden Angaben ist folglich nicht zulässig (MAH GewRS, § 30 Lebensmittelrecht Rn. 109, beck-online). Dies ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund Nr. 41 zur VO (EU) 1169/2011 (LMIV):
Damit die Informationen zum Nährwert den Durchschnittsverbraucher ansprechen und den Informationszweck erfüllen, für den sie eingeführt werden, sollten sie – in Anbetracht der derzeitigen Kenntnisse über das Thema Ernährung – einfach und leicht verständlich sein. Es kann den Verbraucher verwirren, wenn ein Teil der Informationen zum Nährwert im allgemeinen als Packungsvorderseite bekannten Hauptsichtfeld und ein Teil auf einer anderen Packungsseite, wie z.B. der Packungsrückseite steht. Deshalb sollten alle Bestandteile der Nährwertdeklaration im selben Sichtfeld stehen. Ferner können auf freiwilliger Basis die wichtigsten Bestandteile der Nährwertdeklaration ein weiteres Mal im Hauptsichtfeld erscheinen, damit die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Kauf von Lebensmitteln leicht sehen können. Es könnte den Verbraucher verwirren, wenn frei gewählt werden kann, welche Informationen ein weiteres Mal erscheinen. Deshalb ist es notwendig zu präzisieren, welche Informationen ein weiteres Mal erscheinen dürfen.
Da Eiweiß zu den in der Nährwertdeklaration zwingend zu tätigenden Angaben gemäß Art. 30 Abs. 1 S. 1 b) VO (EU) 1169/2011 (LMIV) gehört, darf dessen Angabe auf der Vorverpackung des Lebensmittels – auch auf dem Hauptsichtfeld – nach der LMIV nicht isoliert 1924/2006 (HCVO) erfasst Proteine dem allgemeinen Sprachgebrauch und medizinischer Fachsprache entsprechend rechtlich ausdrücklich als Nährwerte. Nährwerte sind jedoch keine nährwertbezogenen Angabe, sondern eine reine Beschaffenheitsangabe (Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR, VO (EG) 1924/2006 Art. 2 Rn. 36, beck-online, anhand des Beispiels von Kohlenhydraten).
Im Übrigen haben die absoluten Angaben „14g Protein*“ beziehungsweise „14g Protein pro Becher“ für den Verbraucher auch nicht voraussichtlich dieselbe Bedeutung wie die Angabe „hoher Proteingehalt“. Wie aus dem Anhang zur VO (EU) 1924/2006 (HCVO) ersichtlich, bedeutet hoher Proteingehalt, dass mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels auf Proteine entfallen. Bei der streitgegenständlichen Angabe wird der Proteingehalt jedoch nicht in Relation zum Brennwert gesetzt. Die Information „14g Protein“ lässt nicht den zwingenden Schluss auf einen „hohen Proteingehalt“ im Sinne des Anhangs zur VO (EU) 1924/2006 (HCVO) zu, sodass der Verbraucher sie auch nicht als Synonym hierzu verstehen kann. Daher stellen die Angaben „14g Protein*“ beziehungsweise „14g Protein pro Becher“ trotz der räumlichen Nähe und gleichen farblichen Gestaltung keine Erläuterung des Begriffs hoher Proteingehalt, sondern eine darüber hinausgehende Angabe dar…“