Datenschutzrecht

OLG Brandenburg: Anwendung der Rechtsprechung des BGH zu Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bei Prämienanpassungen privater Krankenversicherung

In seinem Urteil vom 27. September 2023 (Az.: 11 U 135/23) nimmt das Gericht Bezug auf die am gleichen Tag ergangene Entscheidung des BGH und sieht einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bei Prämienanpassungen privater Krankenversicherung als unbegründet an. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Auch aus der DSGVO ergibt sich zu der begehrten Auskunft kein entsprechendes Auskunftsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.2023 – IV ZR 177/22 zit nach Pressemitteilung BGH Nr. 164/2023), da in diesem Fall bereits der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist. Damit kann eigentlich dahinstehen, ob hier die Ausnahmeregelung in Art. Artikel 12 Abs. 5 DSGVO greift, der Beklagten also ein Weigerungsrecht zustünde. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Hierzu zählt der Auskunftsanspruch, der sich allein auf die Höhe des auslösenden Faktors für die Neukalkulation der Prämien im streitgegenständlichen Tarif bezieht, nicht (OLG Dresden, Beschl. v. 12.09.2022 – 4 U 1327/22, Rn. 9; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.11.2022 – 8 U 1621/22, Rn. 46, juris). Bei der Höhe der auslösenden Faktoren handelt es sich um eine Rechengröße ohne direkten Bezug zur Klägerin (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.2023 – IV ZR 177/22 zit nach Pressemitteilung BGH Nr. 164/2023).

Aber selbst wenn man annimmt, dass es sich hier bei den begehrten Auskünften um personenbezogene Daten handelte, würde das der Klägerin nicht weiterhelfen, da in diesem Falle der Beklagten ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO zu Geltung käme. Auch dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. etwa Urt. v. 16.06.2023 – 11 U 9/23).

Auch rechtfertigt die EuGH-Vorlage des BGH vom 29.03.2022 (VI ZR 1352/20, juris Rn. 12 ff) keine Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 148 ZPO (analog), da es auf die Fragen, die der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat, nämlich – soweit hier von Interesse – u.a. jene nach der inhaltlichen Beschränkbarkeit des Auskunftsanspruchs bei Verfolgung anderer – datenschutzfremder, aber legitimer – Zwecke, mangels Vorgreiflichkeit nicht ankommt. Denn dem streitgegenständlichen Antrag auf Auskunft liegt weder eine datenschutzrechtliche Zielsetzung noch ein anderer legitimer Zweck zugrunde, so dass er als rechtsmissbräuchlich, mithin gerade nicht legitim anzusehen ist (so auch: Senat, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21, Rn. 8 ff.; OLG Nürnberg, Urt. v. 14.03.2022 – 8 U 2907/21, Rn. 43; OLG Dresden, Urt. v. 29.03.2022 – 4 U 1905/21, Rn. 64 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.2022 – 12 U 305/21, Rn. 52 f., juris). Aus eben diesem Grunde kommt es auch auf die Entscheidung über die Vorlage des OLG Koblenz vom 19.10.2022 – 10 U 603/22 (anhängig: EuGH, C-672/22) nicht an, da das OLG Koblenz ausweislich seiner Vorlagefrage zu 1. ebenfalls von datenschutzfremden, aber legitimen Zwecken bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruches nach DSGVO ausgeht und die übrigen zur Beantwortung durch den EuGH vorgelegten Fragen in Abhängigkeit davon gestellt werden, dass ein Auskunftsanspruch bei einem lediglich legitimen Zweck bejaht wird (Senat, a.a.O.)…“

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