Datenschutzrecht

OLG Dresden: Streitwert für verschiedene Ansprüche zu Scraping von personenbezogen Daten aus Account in Sozialem Netzwerk = 5.500 EUR

So das Gericht in einem Beschwerdeverfahren in seinem Beschluss vom 31. Juli 2023 (Az.: 4 W 396/23). Das Gericht geht, wenn geltend gemacht, für die Ansprüche auf Schadenersatz, Unterlassung und Auskunft wegen eines Scraping-Vorfalls auf einer Sozial-Media-Plattform von einem Gesamtstreitwert von 5.500 EUR im Regelfall aus. Der Unterlassungsanspruch wurde dabei mit 3.500 EUR bemessen. Das Gericht führt zur Begründung unter anderem aus:

„…Der Antrag Ziffer 3 ist mit 3.500 EUR zu bemessen. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist der Ansatz von 9.000 EUR nicht gerechtfertigt. Vielmehr war der Beschluss des Landgerichtes insoweit von Amts wegen abzuändern und der Streitwert auf 3.500 EUR festzusetzen. Der Senat war nicht gehindert, den vom Landgericht festgesetzten Streitwert zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG kann die Streitwertfestsetzung vom Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn – wie hier – die Entscheidung über den Streitwert in der Beschwerde schwebt. Ein Verbot der reformatio in peius gibt es bei der Streitwertbeschwerde nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 – 17 W 21/05 – juris). Mit diesem Antrag begehrt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung, bestimmte personenbezogene Daten unbefugten Dritten zugänglich zu machen (a) und seine Telefonnummer auf der Grundlage der vorliegenden Einwilligung zu verarbeiten (b). Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist der Ansatz von 5.000 EUR zu hoch bemessen.

Bei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit – wie hier im Antrag Ziffer 3 – ist nach § 48 Abs. 2 GKG der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen ist die Schwere des Vorwurfs, die Beeinträchtigung des Klägers, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen. Ausgangspunkt für die Bemessung sind die Werte des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,00 EUR) und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (5.000,00 EUR), die nach Maßgabe des Einzelfalles zu erhöhen oder zu vermindern sind. Eine Herabsetzung auf 3.500 EUR ist hier gerechtfertigt.

Im vorliegenden Fall ist für die Anträge Ziffer 3. a) und 3. b) ein einheitlicher Streitwert anzusetzen. Der Schutz der Telefonnummer ist Gegenstand beider Anträge; im Antrag Ziffer 3.b) wird lediglich ein Teilaspekt des Datenschutzes hervorgehoben. Bei beiden Anträge geht es im Kern um die Regelung der Datenverarbeitung und insbesondere darum, dass die Beklagte Vorsorge dafür trifft, dass die Daten nicht erneut abgeschöpft werden (vgl. ebenfalls für einheitlichen Ansatz OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2023 – 4 AR 4/22 – juris). Bei der Bemessung des Wertes ist zu berücksichtigen, dass die Sicherung der Daten, die im Internet eine weite Verbreitung finden, für den Kläger eine Bedeutung hat. Anderseits ist aber bei der Schwere der Beeinträchtigung in Blick zu nehmen, dass es sich um Daten aus der Sozialsphäre gehandelt und er bestimmte Daten in Kenntnis der öffentlichen Zugänglichkeit preisgegeben hat. Er kann das soziale Netzwerk der Beklagten nicht ohne Mitteilung von bestimmten Daten nutzen, die für alle Nutzer des Internets zugänglich sind – wie Name, Geschlecht und Nutzer ID – und er hat dies in Kauf genommen. Für die Beklagte hat das Verfahren weitreichende Bedeutung, denn es wurden im Jahr 2019 Daten von ca. 533 Mio Nutzern gescrapt, mithin „abgeschöpft“. Bei der Schwere des Vorwurfes ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht durch aktives Tun die Daten in unzulässiger Weise verarbeitet hat, sondern vielmehr die von den Nutzern öffentlich gestellten Daten von Dritten in unzulässiger Weise mittels automatisierter Verfahren massenhaft abgeschöpft wurden und der Vorwurf des Klägers dahin zielt, dass die Beklagte keine Vorsorge dagegen getroffen hat. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum ein zukünftiger Schaden erheblich höhere Bedeutung haben sollte, als der bereits eingetretene…“

Mit einem weiteren Beschluss vom 27.Juli 2023 (Az.: 4 W 388/23) hat der Senat den Streitwert ebenfalls für die geltend gemachten Ansprüche auf insgesamt 5.500 EUR festgesetzt.

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