So das Gericht in einer weiteren Grundsatzentscheidung und damit „Leitplanke“ für Internetportale von Gebietskörperschaften und deren Inhalte. In seinem Urteil vom 13. Juli 2023 (Az.: I ZR 152/21) waren Teilen des Internetauftritts unter der Internet-Domain: muenchen.de im Streit. Das Gericht prüfte den Unterlassungsanspruch und Annexansprüche unter anderem auf Grundlage eines Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne und damit § 3a UWG.
In der Fortführung der bisherigen Rechtsprechung bekräftigt das Gericht nochmals seine Ansicht zur Nutzung von Anzeigenwerbung auf Internetportalen von Gebietskörperschaften und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Eine Anzeigenschaltung ist ebenfalls in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Sie ist nicht generell unzulässig, sondern kann zulässiger, fiskalisch motivierter Randnutzen sein (vgl. BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 53] – dortmund.de, mwN). Geht sie über einen solchen Randnutzen hinaus, kann dies zu einer Verletzung der Marktverhaltensregelung des Gebots der Staatsferne der Presse jedenfalls beitragen…“
Insgesamt wurde der Rechtsstreit zur Neuverhandlung an das OLG München zurückverwiesen und die Berufungsentscheidung aufgehoben.