Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.:Testhinweiswerbung mit eigenem Zusatz“ Ausgezeichnet“

Testhinweiswerbung mit eigenem Zusatz“ Ausgezeichnet“- Eine solche „Eigenkreation“ kann eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG darstellen. So das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 9. Juni 2022 (Az.: 6 U 12/22) im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreits zwischen Anbietern von Bettmatratzen. Das in Anspruch genommene Unternehmen hat im Rahmen einer Testhinweiswerbung zu einem Test von Stiftung Warentest mit einem Testsiegel geworben und dieses mit einem goldenen Rahmen und dem Zusatz „Ausgezeichnet“ versehen. Daneben waren noch weitere geschäftliche Handlungen Bestandteil des Rechtsstreits und damit auch des Urteils.

Testhinweiswerbung mit eigenem Zusatz“ Ausgezeichnet“ – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der Verkehr wird die angegriffene Aussage so verstehen, dass die Aussage „ausgezeichnet“ der Stiftung Warentest zugerechnet wird und nicht eine eigene Aussage der Antragsgegnerin darstellt. Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund der grafischen Gestaltung der Verkehr jede Aussage innerhalb der goldenen Umrahmung des Testsiegels der Stiftung Warentest zugerechnet wird; jedenfalls die einen Benotungscharakter aufweisende Bezeichnung „ausgezeichnet“ wird der Verkehr so auffassen, dass die Stiftung Warentest – über die klassische Benotung mit der Note 2,2 hinaus – die Matratze der Antragsgegnerin mit einer weiteren Auszeichnung versehen habe. Eine solche weitere Auszeichnung ist auch denkbar, wie etwa in Warentests übliche Etikettierungen wie z.B. „Preis-Leistungs-Sieger“ oder „Testsieger“ beweisen.

Soweit die Antragsgegnerin vorgetragen hat, der Verkehr kenne das Test-Logo, sei daran gewöhnt, dass diese mit eigenen Werbeaussagen umgeben werden und werde diese daher nicht der Stiftung Warentest zuordnen, kann der Senat, der zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört, dem nicht folgen. Zwar ist dem Verkehr das Testsiegel der Stiftung Warentest grundsätzlich bekannt. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs keine Kenntnis über die genaue Ausgestaltung des Testsiegels und damit insbesondere über die Frage hat, ob die goldene Umrandung Teil des Testsiegels ist oder nicht.

Die so verstandene Aussage ist irreführend, da die Stiftung Warentest die Matratze nicht als „ausgezeichnet“ bewertet hat…“

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