Wettbewerbsrecht

BGH:25 wortgleiche Abmahnungen an Mitbewerber wegen Verstoß gegen Grundpreisangabenpflicht = 25 mal möglicher Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten

So das Gericht in dem Versäumnisurteil vom 23. März 2023 (Az.: I ZR 17/22) im Rahmen des Revisionsverfahrens rund um eine entsprechende Abmahnung. Dabei wurde unter anderem auch die Frage der Aktivlegitimation thematisiert sowie die Frage, ob die Kosten der Abmahnung in Form der entstandenen Rechtsanwaltskosten im vorliegenden Fall gequotelt werden können, da 25 wortgleiche Abmahnungen zu verzeichnen waren. Das Gericht sieht aber grundsätzlich trotz des gleichen Verstoßes gegen das UWG aus Sicht der möglichen Erstattung von Rechtsanwaltskosten nicht nur eine Angelegenheit mit entsprechenden anteiliger Kostenfolge für den im Streitfall Abgemahnten. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht sich auf den Standpunkt gestellt hat, die am 5. Februar 2019 ausgesprochenen Abmahnungen beträfen nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG. Zwar lag den wortlautidentisch ausgesprochenen Abmahnungen jeweils ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Grundpreisangabe zugrunde. Dass zwischen den einzelnen Verletzungshandlungen ein innerer Zusammenhang bestünde und sie bei objektiver Betrachtung zusammengehörten, ist aber nicht ersichtlich. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Wettbewerbshandlungen, die den Kläger zur Abmahnung veranlasst haben, hinsichtlich ihrer rechtlichen Qualifikation gleichartig sind (vgl. Büscher, GRUR 2021, 162, 165; aA wohl LG Hamburg, GRUR-RR 2019, 291 [juris Rn. 79]). Entgegen der Ansicht der Revision kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, dass der Kläger die Auswahl der Abgemahnten seinem Prozessbevollmächtigten überlassen hat. Vielmehr hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass wegen der jeweils unterschiedlichen konkreten Wettbewerbshandlungen davon auszugehen ist, dass die mit den 25 Abmahnungen gerügten Rechtsverstöße zusammenhanglos nebeneinanderstehen (vgl. Brau, GRUR-Prax 2022, 501, 503)…“

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