E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Dortmund: Werbung für Leuchtmittel ohne Angabe der Energieeffizienzklasse ist wettbewerbswidrig

Dies ist nichts neues, wurde aber in einem wettbewerbsrechtlichen Streitverfahren durch das LG Dortmund mit Urteil vom 20.Oktober 2022 (Az.: 16 O 27/21) erneut entschieden. In dem Rechtsstreit zwischen einem Wettbewerbsverband und einem Unternehmen, dass im stationären Handel tätig ist, war eine entsprechende Werbung in einem Prospekt streitig. Dort war ein Leuchtmittel beworben worden, ohne die Energieeffizienzklasse anzugeben.

Das Gericht bejahte den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Basis einer Irreführung durch Unterlassen und begründete unter anderem wie folgt:

„…Bei der Energieeffizienzklasse handelt es auch um eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hält es die Kammer keineswegs für ausgeschlossen, dass ein Verbraucher, der mit der Prospektwerbung konfrontiert ist, sich aufgrund der Werbung in den Baumarkt der Beklagten begibt, dort das beworbene Leuchtmittel erwirbt und er diese Entscheidung bei Kenntnis der Energieeffizienzklasse nicht getroffen hätte. Dass die Beklagte an der fraglichen Stelle des Prospekts nur ein einziges Leuchtmittel bewirbt, steht dieser Annahme nicht entgegen. Auch die isolierte Werbung kann einen Anreiz darstellen, den Baumarkt der Beklagten aufzusuchen. Erst recht ist das Weglassen der Angabe zur Energieeffizienzklasse geeignet, einen Verbraucher dazu zu veranlassen, den Baumarkt der Beklagten aufzusuchen, um dort eine Kombination von Leuchte und des beworbenen Leuchtmittels zu erwerben, denn gerade die Möglichkeit, sowohl eine Leuchte als auch ein dazu passendes Leuchtmittel bei der Beklagten erwerben zu können, stellt einen besonderen Kaufanreiz dar.

Ob die beworbene Lichtquelle dabei die Energieeffizienzklasse „G“ aufweist, wie vom Kläger unter Vorlage eines Produktdatenblattes dargelegt, oder, wie von der Beklagten ebenfalls unter Vorlage eines Produktdatenblattes behauptet wird, der Energieeffizienzklasse „A+“ angehört, kann dabei dahinstehen. Zwar spricht aus Sicht der Kammer einiges dafür, dass es sich um ein Produkt der Energieeffizienzklasse „G“ handelt, weil sich das von der Beklagten vorgelegte Produktdatenblatt auf eine dimmbare Lichtquelle bezieht und in der streitgegenständlichen Werbung diese Eigenschaft nicht erwähnt wird. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Gerade weil es, wie die vorgelegten Produktdatenblätter zeigen, offenbar zwei verschiedene Arten von Leuchtmitteln gibt, von denen eines der Energieeffizienzklasse „G“ und ein anderes der Energieeffizienzklasse „A+“ angehört, und die Angaben in der streitgegenständlichen Werbung sowie die Abbildung auf beide Arten von Leuchtmitteln passen, ist die Angabe der Energieeffizienzklasse für eine verantwortliche Entscheidung des Verbrauchers vorliegend von maßgeblicher Bedeutung. Nur wenn ihm die Energieeffizienzklasse genannt wird, kann er sicher sein, welches der beiden Arten von Leuchtmitteln er bei der Beklagten erwerben kann. Nur wenn die Beklagte die Energieeffizienzklasse in ihrer Werbung angibt, ist sie darauf festgelegt, tatsächlich Lichtquellen mit der Energieeffizienzklasse „A+“ und nicht solche der Energieeffizienzklasse „G“ in ihren Baumärkten anzubieten. Somit ist das Fehlen der Angabe der Energieeffizienzklasse geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte…“

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