Wettbewerbsrecht

OLG Schleswig: Fehlende Anspruchsberechtigung nach § 8 UWG verhindert nicht Aktivlegitimation für Vertragsstrafe aus Unterlassungs-und Verpflichtungsvertrag

Das Gericht hatte sich in einem Berufungsverfahre mit einer Vertragsstrafeforderung zu beschäftigen, die mit der Angabe von Grundpreisen nach der PAngV und dem fehlenden Link zur EU-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform9 begründet wurden. In seinem Urteil vom 9. März 2023 (Az.:  6 U 36/22) sieht das Gericht trotz einer fehlenden Aktivlegitimation aus § 8 III UWG für den klagenden Verein die Berechtigung, aus dem Unterlassungs- und Verpflichtungsvertrag einen Anspruch geltend zu machen. Dazu das Gericht in den Entscheidungsgründen:

„…Der Anspruch scheitert nicht an fehlender Aktivlegitimation. Der streitgegenständliche Anspruch stünde dem Kläger aufgrund der Unterlassungsvereinbarung vom 30.08 / 03.09.2021 zu. Auf seine nach derzeitiger Rechtslage fehlende gesetzliche Klagebefugnis für ein Unterlassungsbegehren nach § 8 Abs. 1 UWG kommt es deshalb nicht an…“

Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen sieht das Gericht nur dann, wenn fortlaufende Ansprüche trotz fehlender Aktivlegitimation geltend gemacht werden. Dies war nach Ansicht des Gerichts im zu entscheidenden Fall nicht gegeben:

„…Das Vertragsstrafeverlangen ist nicht rechtsmissbräuchlich. Hat der Unterlassungsgläubiger seine gesetzliche Klagebefugnis verloren, so kann es rechtsmissbräuchlich sein, wenn er gleichwohl aus einem fortbestehenden vertraglichen Unterlassungsanspruch vorgeht. Ein solcher Fall liegt jedoch jedenfalls dann nicht vor, wenn der Gläubiger – wie hier – zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlung auch von Gesetzes wegen noch dagegen hätte vorgehen können…“

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