So durch das Gericht im Rahmen des Urteils vom 20. Mai 2021 (Az.: 2 U 149/20) bekräftigt, in dem ein unzutreffende Kennzeichnung von Wurstprodukten festgestellt worden war (auf Details wird im Rahmen dieser Ausführungen verzichtet, sind aber im Urteil enthalten). Das Gericht führt in kurzen Worten aus:
„…Der Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschrift ist auch im Sinne von § 3a UWG geeignet, die Interessen der Verbraucher zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich daraus, dass sich Verbraucher (auch) anhand der Zusammensetzung des Produktes für dessen Erwerb entscheiden. Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, ob das Fleisch vom gekreuzten Schwein für die Verarbeitung besser geeignet sei, weshalb dem Verbraucher kein Nachteil entstehe. Die Kennzeichnungsvorschriften sollen dem Verbraucher die Möglichkeit geben, sich über die Zusammensetzung des Produkts zu informieren und eine darauf basierende Kaufentscheidung zu treffen…“