Einen solchen seltenen Fall der Anwendung des§ 5 III UWG hatte das OLG Dresden zu entscheiden (Urteil vom 15. November 2022, Az.: 14 U 849/22). Das beklagten Unternehmen hatte seine Dienstleistungen, die Online-Bestellmöglichkeiten für den Versand von Auskunftsverlangen nach Art 15 DSGVO, mit den Angaben „SCHUFA*®-Bonitätsauskunft benötigt?“ und „Antragsassistent für kostenlose SCHUFA*®-Bonitätsauskunft“ beworben, zur Verfügung gestellt wurden aber keine Auskünfte des unter Nennung der geschützten Marke genannten Anbieters.
Das Gericht sah darin eine Irreführung und begründet in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:
„…Die Beklagte zu 1) führt eine Produktverwechslung herbei, indem sie dem Kunden ein anderes Produkt der Klägerin verschafft als dasjenige, das sie unter der von Klägerin selbst verwendeten Bezeichnung zu beschaffen verspricht. Unabhängig von der detaillierten Beschaffenheit des Produkts und den hierauf bezogenen Erwartungen des Verbrauchers wird nach dem Gesamteindruck bei ihm – wie im Termin im Unterschied zu der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.11.2022 dargelegten Erwartung erörtert – das Verständnis erzeugt, eben dieses Produkt der Klägerin zu erhalten. Er gewinnt den Eindruck, das von der Klägerin so benannte und – wenn auch nicht in den konkreten Einzelheiten – bekannte Auskunftsprodukt der Klägerin zu erhalten, das aussagekräftig ist und sich nicht in dem gesetzlich vorgeschriebenen Abgriff der gespeicherten Daten mit Basis-Score und Branchensore erschöpft. Auf eine genaue Vorstellung des Verkehrs von den Eigenschaften und Merkmalen kommt es dabei nicht an; auch nicht näher konkretisierte Qualitätserwartungen oder unpräzise Vorstellungen über das Erzeugnis sind geschützt (BGH GRUR 1967, 362, 369 – Spezialsalz I; Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 5 Rn. 160). Erst recht ist keine wettbewerbliche Eigenart erforderlich (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, Anh. zu § 3 Abs. 3 Rn. 13.2.; Harte / Henning / Dreyer, UWG, § 5 J. Rn. 39 m.w.N.). Die erzeugte Vorstellung stimmt indessen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Das konkret von der Klägerin selbst so bezeichnete und vertriebene Produkt, das dem Kunden von der Beklagten zu 1) in Aussicht gestellt wird, beschafft sie ihm nicht, sondern ein anderes, hiervon wesentlich abweichendes. Kern des von der Klägerin seit ca. zehn Jahren unter der Produktbezeichnung „SCHUFA-BonitätsAuskunft“ vertriebenen Produkts ist es, dass es nur die für eine Fremdvorlage erforderlichen Informationen, nicht aber sämtliche Daten, die bei der Klägerin gespeichert sind, gegenüber Dritten offenbart. Die für die Bonität relevante Aussage lautet, je nachdem, welche Daten bei der Klägerin vorliegen:
„Zum [Datum] liegen uns ausschließlich positive Vertragsinformationen vor.“
oder
„Es liegen uns zum [Datum] keine Vertragsinformationen vor.“
oder
„Zum [Datum] liegen Informationen über aktuelle Zahlungsstörungen vor.“
Ferner verfügt die Auskunft über Merkmale, mit denen die Fälschungssicherheit überprüft werden kann (Verifizierungscode). Eine solche Aussagekraft enthält die gemäß Art. 15 DS-GVO tatsächlich von der Beklagten zu 1) vermittelte Auskunft der Klägerin nicht. Jede datenverarbeitende Stelle ist gemäß Art. 15 DS-GVO verpflichtet, den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zu erteilen. Die darauf beruhende Datenkopie erschöpft sich in einer Auflistung der bei der Klägerin gespeicherten Informationen. Der Umstand, dass das gemäß Art. 15 DS-GVO auszustellende Dokument auch einen Basisscore und Branchen-Sores enthält (Schriftsatz vom 11.11.2022), ersetzt nicht die oben genannte Bonitätsaussage eben jenes erwarteten Produkts der Klägerin. Diese zweckgebundene Aufbereitung der Daten führt zu einem Mehrwert gegenüber einer Datenspiegelung mit Basis- und Branchenscore. Zudem fehlt der Datenkopie auch die „Zertifikats“-Funktion zur Überprüfung der Fälschungssicherheit…“
Das Gericht bejahte zudem auch die Haftung des Geschäftsführers persönlich. Es führt dazu aus:
„…Der Beklagte zu 2) haftet als alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für die von dieser begangenen Wettbewerbsverstöße (BGHZ 201, 344 – Geschäftsführerhaftung). Er hat das Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt. Zudem kann bei Maßnahmen der Gesellschaft, über die – wie hier bei den Bezeichnungen der Produkte im Rahmen der Online-Bestellung – typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass der alleinige Geschäftsführer eingebunden war…“