Datenschutzrecht

LAG Hessen: Streitwertfestsetzung von 500 EUR bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ohne weiteren Vortrag nicht zu beanstanden

Streitwertfestsetzung von 500 EUR bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ohne weiteren Vortrag nicht zu beanstanden – So das Gericht in seinem Beschluss vom 11. November 2022 (Az.: 12 Ta 417/22) im Streit rund um die Festsetzung des Streitwertes der Gebühren in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem eben auch ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht worden war.

Streitwertfestsetzung von 500 EUR bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ohne weiteren Vortrag nicht zu beanstanden – Ansicht des Gerichts

Das Gericht führt in den Gründen des Beschlusses unter anderem aus:

„…Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Ansatzpunkt des Arbeitsgerichts, der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2019 (4 Ta 413/19) und des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 28. Mai 2020 (2 Ta 76/20) zu folgen und einen Wert von 500,- EUR für den Auskunftsanspruch in Ansatz zu bringen, zutreffend und wird von der Beschwerdekammer im Grundsatz geteilt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anspruch keinen wirtschaftlichen Interessen der Klägerin dient und der Umfang der Sache weder sehr umfangreich ist, noch die Rechtsfrage besondere Schwierigkeiten aufweist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin nicht bestehen…“

Interessant ist dann auch, dass der Anspruch nach Art. 15 III DSGVO auf Herausgabe von Kopien ebenfalls durch das Gericht bewertet. Das Gericht führt dazu aus:

„…Bei dem weitergehenden Antrag, der Klägerin, ihr eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Zurverfügungstellung der Daten ist nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht anders zu bewerten, als ein schlichtes Herausgabeverlangen bezüglich Arbeitspapieren. Insoweit empfiehlt der Streitwertkatalog eine Festsetzung i.H.v. 10 % einer Monatsvergütung, hier also i.H.v. 671,23 EUR. Anhaltspunkte, dass vorliegend eine Abweichung von dieser Empfehlung geboten ist, bietet der Sachverhalt nicht. Da jedoch mit dem Auskunftsanspruch eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit und mit dem Herausgabeverlangen eine vermögensrechtliche Streitigkeit verfahrensgegenständlich sind, findet § 48 Abs. 3 GKG Anwendung. Nach dieser Vorschrift gilt für den Fall, dass mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden ist, dass nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend ist. Dies ist vorliegend gegeben, weil nur dann, wenn ein Auskunftsanspruch besteht, die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand ihrer Verarbeitung sind, herauszugeben…“

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