Datenschutzrecht

OLG Dresden: auslösender Faktor für eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung kein personenbezogenes Datum nach DSGVO

auslösender Faktor für eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung kein personenbezogenes Datum nach DSGVO – So das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 12. September 2022 (Az.:4 U 1327/22), in dem das Gericht auf die Aussichtslosigkeit einer eingelegten Berufung hingewiesen hat. Im Ausgangsverfahren war vor dem Landgericht ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht worden, der dann aber für erledigt erklärt worden war.

auslösender Faktor für eine Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung kein personenbezogenes Datum nach DSGVO – Ansicht des Gerichts

Das Gericht sieht in dem Beschluss, in der Bestätigung eigener Rechtsprechung, keine Anwendung der DSGVO und führt dazu aus:

„…Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die Kosten des für erledigt erklärten Auskunftsanspruches zu tragen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Höhe der auslösenden Faktoren bestand nicht. Der Senat hat mit Urteil vom 29.03.2022 (4 U 1905/21 -juris) und erst jüngst mit Urteil vom 16.8.2022 (4 U 246/22 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) einen solchen Auskunftsanspruch verneint und sich den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 15.11.2021 – 20 U 269/21 (- juris, dort Rdnrn. 8 bis 17) zu einem gleichgelagerten Sachverhalt angeschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er hierauf Bezug.

Eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren aufgrund Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2022 (Az.: VI ZR 1352/20) war hier mangels Vorgreiflichkeit nicht geboten. Personenbezogene Daten sind nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Hierzu zählt der Auskunftsanspruch, der sich allein auf die Höhe des auslösenden Faktors für die Neukalkulation der Prämie streitgegenständlichen im Tarif bezieht, nicht. Die Beklagte ist auch nicht im Rahmen ihrer Mitteilungspflicht nach § 203 Abs. 5 VVG verpflichtet, dem Kläger darzulegen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20 – juris). Unabhängig von den im Urteil des OLG Hamm genannten Erwägungen wäre schließlich ein Bereicherungsanspruch, zu dessen Vorbereitung der Auskunftsanspruch dient, ohnehin lediglich bei einer Veränderung der Leistungsausgaben von unter 5 % denkbar, denn – wie bereits ausgeführt – ist § 8 Abs. 1 MB/KK wirksam und eine geeignete Grundlage für eine Anpassung, auch wenn der gesetzliche Schwellenwert von 10% nicht erreicht wird. Für eine solche Erhöhung, die zugleich einen Verstoß gegen § 155 VAG begründen würde, ist jedoch nichts ersichtlich….“

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