Wettbewerbsrecht

LG Berlin: Werbung für Produkte auf .de-Domain aus Österreich begründet Zuständigkeit deutscher Gerichte

Werbung für Produkte auf .de-Domain aus Österreich begründet Zuständigkeit deutscher Gerichte – So wieder einmal in einem Rechtsstreit festgestellt, diesmal durch das LG Berlin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durch den Beschluss vom 6. Mai 2022 (Az.: 102 O 56/22). Hintergrund war eine Werbung für Lebensmittel mit unzulässigen geschäftlichen Angaben.

Werbung für Produkte auf .de-Domain aus Österreich begründet Zuständigkeit deutscher Gerichte – Ansicht des Gerichts

Das Gericht sieht seine Zuständigkeit als gegeben an und begründet in den Entscheidungsgründen:

„…Die internationale Zuständigkeit ergab sich aus der im Verhältnis der EU-Mitgliedsstaaten Deutschland und Österreich maßgeblichen Vorschrift des Art. 7 Ziff. 2 der VO (EU) 1215/2012.

Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, vor einem Gericht in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, vor dem Gericht des Ortes, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Vorschrift erstreckt sich nach ihrem weit gefassten Wortlaut auf vielfältige Arten von Deliktstypen und Schadensersatzansprüchen. In dem Gerichtsstand des Art. 7 Ziff. 2 VO (EU) 1215/2012 können alle Klagen angebracht werden, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag. Hierunter fallen auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb (vgl. BGH, NJW 1988, 1466, 1467; BGH, GRUR 2005, 431, 432; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rz. 66 zu Art. 5 EuGVÜ).

Der Ort des schädigenden Ereignisses kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass dem Kläger nach seiner Wahl sowohl vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist als auch vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagen. Erfolgsort ist dabei der Ort, an dem die Verletzung des geschützten Rechtsguts eintritt. Allerdings ist bei Wettbewerbsverletzungen die Einschränkung zu machen, dass er nur dort liegt, wo bestimmungsgemäß die wettbewerbliche Interessenkollision auftritt (vgl. HansOLG Bremen, CR 2000, 770).

Die Internetwerbung der Antragsgegnerin richtete sich vorliegend gezielt an deutsche Verbraucher Kunden, da sie auf der Internetplattform ….de erfolgt ist…“

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