So das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 31. August 2022 (Az.: 5 U 60/20) in einem Rechtsstreit, in dem Ansprüche rund um die Form einer Saftflasche streitig waren.
Der Anspruch auf Unterlassung war primär auf § 4 Nr.3 UWG und damit eine unlautere Nachahmung gestützt worden,
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:
„…Ein anderes Ergebnis haben die Antragstellerinnen auch nicht durch die von Ihnen vorgelegten demoskopischen Gutachten darzulegen vermocht. Bei der Frage einer wettbewerbsrechtlichen Herkunftstäuschung besteht von Rechts wegen das Problem, dass sie nur dann angenommen werden kann, wenn – wie ausgeführt – gerade diejenigen Gestaltungsmittel übernommen worden sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 – I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 – Leuchtballon; BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 40 – Flying V). Für diese Frage, nämlich ob eine etwaige Zuordnung des Verletzungsmusters zum Hersteller des Verfügungsmusters auf einer Übernahme von dessen prägenden Merkmalen beruht, geben die vorgelegten Verkehrsbefragungen indes nichts her (vgl. ebenso zum fehlenden Nachweis einer Herkunftstäuschung beim Vertrieb eines am Marktführer angelehnten zahnmedizinischen Produkts: Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 08.09.2016 – 3 U 54/14 GRUR-RR 2017, 238 Rn. 64 – Zahnfarbschlüssel). Die Befragungen nehmen keine Rücksicht darauf, ob die prägenden Elemente bei den Befragten zur Verwechslungsannahme geführt haben oder ob allgemeine – und damit rechtlich irrelevante – Merkmale von Orangensaftflaschen oder sonstige Umstände den Ausschlag für die Antwort gaben. Den Verkehrsbefragungen lässt sich, mangels entsprechender Fragestellungen, nicht entnehmen, ob und dass der Verkehr bei den konkret angegriffenen Verletzungsmustern aufgrund einer empfundenen Ähnlichkeit einer oder mehrerer prägender Merkmale und des von ihnen gebildeten Gesamteindrucks (vgl. oben unter II. 2. c) dd)) eine Herkunftszuordnung zugunsten der Antragstellerin zu 1. vornimmt oder nicht. Die von den Parteien vorgelegten Verkehrsbefragungen sind für die Rechtsfrage der Herkunftstäuschung unergiebig. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob demoskopische Gutachten daher einen Kontrolltest mit einer unähnlichen weiteren Flasche enthalten sollten oder nicht, kann daher auf sich beruhen….“