Wettbewerbsrecht

OLG Köln: § 9 StBerG ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG

§ 9 StBerG ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG – So das OLG Köln in einem Urteil vom 8. April 2022 (Az.: 6 U 143/21) rund um eine Internetplattform und den Vorwurf der Vermittlung von Aufträgen an Steuerberater gegen Entgelt.

§ 9 StBerG ist Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG – Ansicht des Gerichts

Dabei stellte das Gericht auch fest, dass hier eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG in § 9 StBerG zu sehen ist. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen aus:

„…Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 9 StBerG eine Marktverhaltensnorm ist, deren Verletzung unlauter nach § 3a UWG ist. § 9 StBerG bestimmt den Umfang des zulässigen Angebotsverhaltens im Rahmen steuerberatender Tätigkeiten und damit eine geschäftsmäßige Handlung auf dem Markt für solche Dienstleistungen. Sie begrenzt das Preisverhalten von Anbietern auf diesem Markt, enthält also Regelungen zu einem wesentlichen Teil des Marktverhaltens im Umfeld der Tätigkeit freier Berufe. Insoweit steht sie Werberegelungen und Werberestriktionen auf bestimmten Märkten gleich. Für letztere ist anerkannt, dass sie Marktverhaltensvorschriften sind (BGH GRUR 2021, 742 Rn. 16 – Steuerberater-LLP zu § 8 StBerG). Der Senat ging bereits in seinem Beschluss v. 29.8.2018 – 6 W 118/18 für § 9 StBerG davon aus, dass es sich um eine Marktverhaltensnorm handelt. Daran wird festgehalten. Das Landgericht hat dies ebenso gesehen. Der BGH hat die korrespondierenden Verbote gegenüber Rechtsanwälten in § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO und Zahnärzten ebenfalls als Marktverhaltensnormen angesehen (BGH GRUR 2003, 343, 350: für die BRAO gem. § 1 UWG 1909; GRUR 2011, 343 Rn. 10: für die Berufsordnung für Zahnärzte)…“

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