Bundespatentgericht: KI kann nicht Erfinder im Sinne des PatG sein

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KI kann nicht Erfinder im Sinne des PatG sein – So das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 11. November 2021 (Az.: 11 W (pat) 5/21). Im Rahmen einer Patentanmeldung war in dem dafür vorgesehenen Formular zur Anmeldung im Feld für den Erfindern angegeben worden: „Die Erfindung wurde selbständig durch eine künstliche Intelligenz erzeugt.“

Das Deutsche Patent-und Markenamt hatte dies unzureichend beanstandet und der Anmelder dann eine Ergänzung um die Angabe einer natürlichen Person vorgenommen. Dies reichte dem Amt nicht aus und die Anmeldung wurde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde.

KI kann nicht Erfinder im Sinne des PatG sein – Ansicht des BPatG

Das BPatG äußert sich auch zu der Frage, ob KI Anmelder eines Patents im Sinne des § 37 PatG sein kann. Das Gericht äußert sich unter anderem wie folgt:

„..In der Sache schließt sich der erkennende Senat der Auffassung der weiteren Verfahrensbeteiligten an, dass nämlich nach gegenwärtiger Rechtslage, die sich aus § 37 Abs. 1 PatG ergibt, nur natürliche Personen, nicht aber Maschinen als Erfinder benannt werden können. Die Regelung § 37 Abs. 1 PatG, die im Zusammenhang mit § 63 PatG zu sehen ist, konstituiert ein Recht des Erfinders auf Namensnennung, wodurch eine Anerkennung seiner Erfindereigenschaft („Erfinderehre“) zum Ausdruck kommen soll (vgl. Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 37 Rn. 4 und § 63 Rn. 2; Schnekenbühl in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatKomm, 4. Aufl., PatG § 63 Rn. 2 f.; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 37 Rn. 4). Aus der so vom Gesetzgeber bewusst getroffenen Entscheidung folgt, dass nach deutschem Patentrecht eine KI nie als Erfinder oder Miterfinder benannt werden kann (vgl. Schulte/Moufang, PatG mit EPÜ, 11. Aufl., § 6 Rn. 18; Busse/Keukenschrijver, a. a. O.; Stortnik in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatKomm, 4. Aufl., PatG § 37 Rn. 2 f.).

Der Einwand des Anmelders, der historische Gesetzgeber habe die Möglichkeit, dass eine Erfindung auch von einer KI generiert werden könne, nicht vorausgesehen, reicht für eine richterliche Rechtsfortbildung im Sinne des Anmelders nicht aus.

Die Öffnung der Erfinderbenennung für KI im Wege des Richterrechts setzt die Feststellung voraus, dass die Regelung des § 37 PatG und die des § 63 PatG aufgrund eines veränderten Lebenssachverhalts, nämlich durch das Entstehen künstlicher Intelligenzen, nachträglich lückenhaft geworden wären (vgl. Wiedemann, NJW 2014, 2407, 2411). Dies würde bedeuten, dass der in beiden Regelungen enthaltene Begriff der „Person“ nicht mehr alle relevanten Sachverhalte umfassen würde. Hierfür gibt es aber keinen Anhaltspunkt. Die beiden genannten Regelungen haben einerseits die Anerkennung der „Erfinderehre“ im Blick, die einer KI gerade nichtzukommt, und andererseits führt der Ausschluss einer KI von der Erfinderbenennung zu keiner Einschränkung bei der Patentfähigkeit der entsprechenden Erfindung und damit zu keinem wirtschaftlichen Nachteil…“