Sonstiges IP-Recht

BGH:Wann eine Patentlizenz einen ausschließlichen Umfang haben kann?!

Wann eine Patentlizenz einen ausschließlichen Umfang haben kann?! – Dies ist im Einzelfall zu klären. Der BGH hat in seinem Urteil vom 22. Februar 2022 (Az.: X ZR 102/19 – Aminosäureproduktion) einen Fall des Umfangs einer Vereinbarung zu einer Lizenz für ein Patent zu klären gehabt und dabei auch einige wichtige Grundsätze aufgestellt, die eine Gestaltung von Lizenzverträgen genauso beeinflussen wird wie ähnlich gelagerte gerichtliche und rechtliche Streitigkeiten.

Wann eine Patentlizenz einen ausschließlichen Umfang haben kann?! – bei Einräumung der Rechtsverfolgungsbefugnis und deren anschließender Ausübung, so der BGH

Das Gericht sieht insbesondere in der Einräumung der Rechtsverfolgungsbefugnis bei Rechtsverletzungen gegen das Patent, dass von der Lizenz umfasst ist, und deren anschließender Ausübung auch bei einer nicht vorliegenden ausdrücklichen  Vereinbarung einer ausschließlichen Lizenz in einem Vertrag eine solche als gegeben an.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Für die im Streitfall maßgebliche Auslegung nach deutschem Recht ist ausschlaggebend, dass die A. nach Art. 5 Abs. 3 der im Jahr 2011 getroffenen Vereinbarung das Recht hat, Auseinandersetzungen mit Dritten über das Schutzrecht in eigener Verantwortung beizulegen und die Klägerin zu 1 sie dabei mit Rat und Tat zu unterstützen hat. Eine solche Rechtsstellung setzt nach deutschem Recht eine ausschließliche Lizenz voraus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2008 – X ZR 180/05, BGHZ 176, 311 Rn. 35 – Tintenpatrone I; Urteil vom 4. Mai 2004 – X ZR 48/03, GRUR 2004, 758, 763 aE – Flügelradzähler). Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen vertraglich vorgesehene Abstim- mungs- und Beistandspflichten der Annahme einer ausschließlichen Lizenz nicht entgegen.

Die Regelung in Art. 11.1 der im Jahr 2011 getroffenen Vereinbarung zwi-schen der A. und der Klägerin zu 2 , wonach die Klägerin zu 1 und die A. umfassend mit der Klägerin zu 2 zusammenarbeiten, um die notwendigen Maßnahmen zur Einstellung oder Verhinderung von Verletzungshandlungen zu treffen, deren Verfolgung oder Verhinderung die Klägerin zu 2 wünscht, stimmt ihrem Wortlaut nach zwar nicht vollständig mit der Regelung in Art. 5 Abs. 3 des Hauptlizenzvertrags überein. Ihr lässt sich aber entnehmen, dass die Geltend-machung von Verletzungsansprüchen grundsätzlich der Klägerin zu 2 obliegen soll und die anderen Gesellschaften zur Mitwirkung verpflichtet sind. Dieses Ziel kann nach deutschem Recht am zweckmäßigsten durch die Einräumung einer ausschließlichen Unterlizenz an die Klägerin zu 2 erreicht werden. Auch dies hat das Landgericht zutreffend erkannt…“

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