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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht:Kündigung von Pachtvertrag wegen Domainumschreibung

Kündigung von Pachtvertrag wegen Domainumschreibung – Diese Handlung kann nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 10. November 2021 (Az.: 12 U 19/21) begründet sein und zwar auch in außerordentlicher Form. Der Rechtsstreit betrag zahlreiche Kündigungen eines Pachtverhältnisses einer Veranstaltungsimmobilie. Eine der außerordentlichen Kündigungen wurden auch damit begründet, dass eine Domainumschreibung der wohl bekannten Internet-Domain, die mit der Immobilie in Verbindung stand, vorgenommen wurde.

Kündigung von Pachtvertrag wegen Domainumschreibung – Ansicht des Gerichtes

Das Gericht sah darin einen wirksamen Kündigungsgrund und begründet in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Die Domainumschreibung auf ihren eigenen Namen durch die Beklagte erfolgte unberechtigt, worin ein sonstiger wichtiger Grund iSv §§ 543 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB für eine Kündigung des Pachtverhältnisses liegt. Erforderlich ist die konkrete Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht. Es sind Tatsachen erforderlich, die aus dem Risikobereich des Kündigungsempfängers – hier der Beklagten – herrühren (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 543 BGB Rdnr. 31f.). Hier ist die Nebenpflicht eines jeden Pächters betroffen, seinen Verpächter nicht in seinem Vermögen zu schädigen. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt.

Auch wenn unterstellt wird, dass die Beklagte zu Lebzeiten der früheren Alleingesellschafterin der Klägerin, Frau C., der Beklagten mit dem Abschluss des Pachtvertrags gleichzeitig erlaubt hatte, die Domain, Facebook-Seite, Instagram-Account und das Geschäftskennzeichen bei Ausübung des Pachtbetriebs zu nutzen, ergibt sich daraus keine Erlaubnis, die Domain auch auf sich umzuschreiben. Es ergibt sich daraus nicht einmal das Recht, die Domain überhaupt für einen gesicherten Zeitraum weiternutzen zu können, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

Der Pachtvertrag enthält zu der Domain gar keine Regelung; im Gegenteil – so die Klägerin zu Recht – ist in § 16.1 des Pachtvertrags vereinbart, dass der Verpächter dem Pächter keinen Konkurrenzschutz gewährt. Auch eine mündliche Vereinbarung über eine Umschreibung der Domain trägt die Beklagte nicht vor; allein die eidesstattliche Versicherung der Frau E. vom 04.08.2020 (Anlage B18, Bl. 269 d.A.), wonach das Logo, die „damit zusammenhängenden Social Media Plattformen wie zum Beispiel Instagram, Facebook, Email-Accounts, Homepage … unter Frau F.‘s Leitung übernommen und fortgeführt werden (sollten)“, genügt für eine Absicherung auf Dauer nicht….

Es ist danach davon auszugehen, dass die Klägerin – sei es durch Frau C. oder deren Erben – berechtigt war, der Beklagten zu jedem Zeitpunkt die Nutzung der Domain etc. zu untersagen, wenn dies zunächst auch von Frau C. nicht beabsichtigt gewesen sein mag. Die wirksame Umschreibung der Domain durch die Beklagte auf sich am 08.05.2020 hätte eine solche – bis dahin ohne Weiteres mögliche – Nutzungsuntersagung durch die Klägerin treuwidrig verhindert, was objektiv eine Nebenpflichtverletzung des Pachtvertrags darstellt, da die Klägerin dadurch den in der Öffentlichkeit bekannten und erfolgreichen Domainnamen nicht mehr hätte selbst nutzen zu können, mit der Folge erheblicher zu befürchtender Einkommens- und Vermögenseinbußen….“

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