Wettbewerbsrecht

Neues UWG 2022 – Teil 1

Neues UWG 2022 -Teil 1: Irreführung durch Unterlassen wegen Kundenbewertungen

Hinweis:

In der losen Beitragsreihe „Neues UWG 2022“ stellt der Autor die aus seiner Sicht wichtigsten Änderungen des UWG vor, die am 28. Mai 2022 in Kraft treten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit aller Neuregelungen besteht daher nicht. Hintergrund der Neuregelungen sind Richtlinien der EU.

Neues UWG 2022 – Irreführung durch Unterlassen wegen Kundenbewertungen

Art. 3 Nr.4 lit c) der Richtlinie (EU) 2019/2161 sieht vor, dass ein Unternehmer, der Kundenbewertungen verwendet, darüber informiert, ob und auf welche Art und Weise er sicherstellt, dass die Kundenbewertungen von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben.

Dazu hat der Gesetzgeber einen neuen § 5b UWG geschaffen, der ab dem 28. Mai 2022 Geltung hat, und die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie in § 5b III UWG vorgenommen.

Dieser § 5b III UWG lautet dann:

„Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben…“

Allerdings schränkt der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf die Anwendung wieder ein (BT-Drs. 19/27873, 32):

„…Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst dabei nur solche Unternehmer, die selbst Verbraucherbewertungen zugänglich machen. Verweist der Unternehmer lediglich über einen Link auf Verbraucherbewertungen, die von Dritten über die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung veröffentlicht worden sind, besteht die Pflicht nicht…“

Hinsichtlich des Umfangs der Informationen, die der Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss, gibt das Gesetz keine Antwort.

In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es (BT-Drs. 19/27873, 32):

„…Der Unternehmer muss darüber informieren, ob er vor Veröffentlichung der Verbraucher-bewertungen Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Echtheit trifft. Ergreift er gar keine Maßnahmen, muss er auch über diesen Umstand informieren. Wenn der Unternehmer entsprechende Maßnahmen ergreift, muss er Informationen darüber bereitstellen, welche Prozesse und Verfahren er zur Prüfung der Echtheit der Verbraucherbewertungen ergreift. Beispielsweise kann der Unternehmer nur solche Bewertungen von Verbraucherinnen oder Verbrauchern zulassen, die die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auch über seine Plattform erworben haben. Bereitgestellt werden müssen auch eindeutige Informationen dazu, wie mit Bewertungen im Rahmen dieses Prüfprozesses umgegangen wird, etwa nach welchen Kriterien Bewertungen aussortiert werden und ob alle Bewertungen — positive wie negative — veröffentlicht werden…“

Irreführung durch Unterlassen wegen Kundenbewertungen – Umsetzung durch Unternehmer:innen

Es entsteht ab dem 28. Mai 2022 für Unternehmer:innen das Risiko, unvollständig oder falsch zu informieren und damit eine wesentliche Information nicht mitzuteilen. Dies hätte dann wettbewerbsrechtliche Ansprüche von nach § 8 III UWG berechtigten Anspruchstellern ggf. zur Folge.

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