E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.:Testhinweiswerbung in Google-Adwords

Testhinweiswerbung in Google-Adwords – Auch dort und bei der sehr begrenzten Zeichenzahl ist eine Angabe der Testfundstelle erforderlich. Geschieht dies nicht, so kann eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG vorliegen.

Mit einer Werbegestaltung einer konkreten Anzeige in der Internetsuchmaschine Google hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu beschäftigten. In seinem Urteil vom 13. Januar 2022 (Az.: 6 U 161/21) hatte das Gericht in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren die rechtliche Zulässigkeit von zahlreichen Werbeaussagen und auch Suchmaschinewerbeanzeigen und deren Inhalt zu bewerten.

Das in dem Verfahren auf Unterlassung in Anspruch genommene Unternehmen hatte im Text von Internet-Werbeanzeigen (Google-AdWords) die Angabe „Testsieger“ verwendet, ohne eine Fundstelle für diese werbliche Angabe vorzunehmen.

Ansicht des Gerichts

Diese Testhinweiswerbung in Google-Adwords sah das Gericht als Irreführung durch Unterlassen an und begründet unter anderem wie folgt:

„..Vorliegend findet sich in den Google-Anzeigen weder eine Fundstellenangabe noch ein Link, welcher der Angabe „Testsieger“ zugeordnet ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichts genügt es nicht, dass man beim Anklicken der Google-Anzeige zu einer Seite geführt wird, auf der das Testsiegel erscheint (vgl. Bl. 260 d.A.). Erforderlich ist vielmehr, dass das Testergebnis der Stiftung Warentest selbst in der (Google)-Werbeanzeige mit einem Fundstellenhinweis oder einem Link versehen ist. Denn die Angabe der Testfundstelle muss für den Verbraucher auf Grund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar sein (BGH GRUR 2010, 631 – Kamerakauf im Internet; BGH GRUR 2019, 631 – Das beste Netz). Der Fundstellenhinweis auf einer mit der Anzeige allgemein verlinkten Seite steht einem auf das Testergebnis bezogenen „Sternchenhinweis“ oder Link nicht gleich. Auf der verlinkten Seite erwartet der Verbraucher nicht ohne weiteres eine nähere Aufklärung über das Testergebnis. Er klickt die Anzeige also nicht deshalb an, um Informationen zu dem Test zu finden. Klickt er die Anzeige an, um die verlinkte Webseite der Antragsgegnerin zu besuchen, hat er bereits die durch die Anzeige bewirkte, uninformierte geschäftliche Entscheidung getroffen. Er hat sich entschieden, sich mit dem Angebot der Antragsgegnerin näher zu befassen (ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.7.2020, I-20 U 156/20, Anlage AS 11)…

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht aus der Art des verwendeten Kommunikationsmittels. Der Verbraucher hat auch im Rahmen einer Google-Anzeige ein Interesse, die testbezogene Werbung zu prüfen. Die Angabe ist auch in diesem Rahmen zumutbar. Es genügt eine deutlich erkennbare Verlinkung der Testangabe bzw. eine wenige Zeichen umfassende Angabe (z.B. „Stiftung Warentest Heft 2/21“)…“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner