Wettbewerbsrecht

OLG Nürnberg: Sicherheitsleistung bei Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

Sicherheitsleistung bei Vollziehung einer einstweiligen Verfügung – keine wirksame Vollziehung einer einstweiligen Verfügung als Urteil,wenn Sicherheitsleistung nicht innerhalb der Vollziehungsfrist geleistet wird. Das Gericht hat in einem Berufungsverfahren in seinem Endurteil vom 21. Dezember 2021 (Az.: 3 U 3716/21) sich mit dieser Problematik der Sicherheitsleistung bei Vollziehung einer einstweiligen Verfügung zu beschäftigen.

In dem eigentlichen Rechtsstreit ging es um die durch die Klägerin, die unter anderem Kunststoffabwasserrohrsysteme herstellt und anbietet, gegenüber einem Verein, in dem sich Anbieter von Abflussrohren aus Guss zusammengefunden haben, geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Hinblick auf Äußerungen des beklagten Vereins.

Das Landgericht hatte die Aussagen in dem einstweiligen Verfügungsverfahren per Endurteil untersagt und zugleich auch den Ausspruch vorgenommen, dass das Urteil für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Diesen Betrag hatte die Klägerin nicht als Sicherheit hinterlegt und der beklagte Verein machte daher im Berufungsverfahren die fehlende rechtzeitige Vollziehung der einstweiligen Verfügung durch die Klägerin gemäß §§ 929 II, 936 ZPO binnen einen Monat nach Verkündung bzw. Zustellung des Urteils geltend.

Das Oberlandesgericht setzt sich dabei ausführlich mit der Rechtsprechung und Fachliteratur auseinander und kommt dann zu der Ansicht, dass die Vollziehungsfrist in dieser Konstellation nicht eingehalten worden sei.

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