E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Impressum und Briefkasten

Impressum und Briefkasten-Ein Briefkasten an der im Impressum genannten Anschrift reicht aus, um die Vorgabe nach § 5 I 1 TMG zur Angabe der Anschrift zu erfüllen. Dies geht aus einer a Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor (Urteil vom 18. Februar 2021, Az.: 6 U 150/19). In der umfangreichen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung war unter anderem der Aspekt „Impressum und Briefkasten“ im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs geltend gemacht worden.

Das Gericht sah jedoch keinen Verstoß gegen die gesetzliche Regelung des § 5 TMG und damit auch nicht gegen das UWG. Diese Regelung kam hier zur Anwendung, da die streitgegenständliche Internetseite nicht zu privaten Zwecken betrieben wurde. Das Gericht begründete seine Entscheidung in den Gründen unter anderem wie folgt:

„…§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verlangt die Anschrift, an dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. Dass es sich hierbei um eine physische Niederlassung handeln muss, also eine „auf gewisse Dauer angelegte Geschäftsstelle, die mit ausreichenden Räumlichkeiten sowie einer solchen persönlich-sachlichen Ausstattung versehen ist, dass von dort aus den Angelegenheiten des Diensteanbieters tatsächlich verwaltet und geregelt werden können“, kann man der Vorschrift nicht entnehmen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Informationspflichten des § 5 TMG (nur) eine Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglichen sollen. Anders als dies § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zur Vermeidung einer Irrführung durch Unterlassen fordert (vgl. dazu Köhler/Bornkamm UWG, § 5a Rn 4.34), bedeutet das nicht, dass damit eine physische Präsenz im Sinne eines Geschäftslokals an einem bestimmten Ort verbunden sein muss…“

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