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OLG Frankfurt a.M.:Angabe „CEO“ im Impressum

CEO im Impressum – Die Angabe „CEO“ im Impressum einer Internetseite einer Gesellschaft in der Rechtsform der LLC aus den USA erfüll Vorgabe nach § 5 I 1 TMGDamit ist eine ausreichende Angabe des Vertretungsberechtigten vorgenommen. Dies geht aus Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor (Urteil vom 18. Februar 2021, Az.: 6 U 150/19). In der umfangreichen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung war unter anderem dieser Aspekt im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs geltend gemacht worden.

Das Gericht sah jedoch keinen Verstoß gegen § 5 TMG und damit auch nicht gegen das UWG. Es begründete unter anderem wie folgt:

„-..So ist der Vertretungsberechtigte mit „CEO: F“ bezeichnet. Da es sich um eine US-Firma handelt, ist die Abkürzung für Chief Executive Officer ausreichend. Sie ist dem deutschen Verkehr hinreichend bekannt. Das nach TMG verantwortliche Unternehmen ist ebenfalls bezeichnet. Die Abkürzung LLC steht für die US-amerikanische Limited Liability Company. Auch eine E-Mail-Adresse ist vorhanden…“

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