OLG Frankfurt a.M.: Kosten eine Testkaufes zur Durchsetzung von kennzeichenrechtlichen Ansprüchen können auch im einstweiligen Verfügungsverfahren als festzusetzende Kosten zu Lasten der unterliegenden Partei nach § 91 I 1 ZPO festgesetzt werden
So das Gericht in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2023 (Az.: 6 W 129/20) im Rahmen eines sofortigen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Festsetzung von Kosten eines Rechtsstreits, in dem Ansprüche aus dem Marken- und damit Kennzeichenrecht streitig waren. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen, mit der Entscheidung wurde die angefallenen Kosten eine Testkaufes dann ebenfalls festgesetzt, unter anderem aus: „…Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Zu den Kosten, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können, zählen dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden…