ArbG Köln: Vermerk eines COVID19-Impfstatus auf einer Verdienstabrechnung nach § 26 III BDSG zulässig
Vermerk eines Impfstatus auf einer Verdienstabrechnung nach § 26 III BDSG zulässig – Unter anderem dies hatte das ArbG Köln in einem Gerichtsverfahren durch Urteil vom 21. Juli 2022 (Az.: 8 Ca 1779/22) entschieden. Vermerk eines COVID19-Impfstatus auf einer Verdienstabrechnung nach § 26 III BDSG zulässig – Ansicht des Gerichts Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zu dem durch den Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber aus: „…Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Unterlassungsanspruch dahingehend, dass die Beklagte generell und ausnahmslos verpflichtet wäre, einen Vermerk des Impfstatus des Klägers auf einer Verdienstabrechnung zu unterlassen. Jedenfalls dann, wenn der Impfstatus des Klägers abrechnungsrelevant ist, ist die Beklagte auch berechtigt,…
BAG: Einführung und Anwendung von Microsoft Office 365 im Unternehmen unterliegt Mitbestimmung nach § 87 I Nr. 6 BetrVG
Einführung und Anwendung von Microsoft Office 365 im Unternehmen unterliegt Mitbestimmung nach § 87 I Nr. 6 BetrVG – So das BAG in seinem Beschluss vom 8. März 2022 (Az.: 1 ABR 20/21) im Rahmen eines Rechtsstreites, in dem ein Betriebsrat eines Betriebs, dass zu einem Unternehmen mit mehreren Betrieben gehört, Rechte auf Mitbestimmung geltend machte, nachdem der Gesamtbetriebsrat des Unternehmens der Einführung und Anwendung in allen Betrieben des Unternehmens zugestimmt hatte. Der Nutzungsumfang der Software sollte konkret wie folgt erfolgen (nachfolgend Auszug aus dem Tatbestand der Entscheidung): „Die Arbeitgeberin beabsichtigt, das Softwarepaket Office 365 von Microsoft in allen Betrieben ihres Unternehmens zu nutzen. Das Produkt besteht aus den Desktop-Anwendungen…
LAG M.-V.: Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten & Verwirkung der Geltendmachung der Rechte
Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten & Verwirkung der Geltendmachung der Rechte Das Recht, sich auf unwirksamen Widerruf der Bestellung nach § 38 BDSG zu berufen, kann verwirken. So das LAG Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil vom 7. Dezember 2021 (Az.: 5 Sa 113/21). Das Gericht hatte im Berufungsverfahren im Rahmen eines Kündigungsschutzklageverfahrens zu einer Kündigung aus dem Jahre 2020 zu bewerten, ob ein Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten, erfolgt im Jahre 2018 und zuvor zwischen den Parteien hinsichtlich der Wirksamkeit streitig gewesen, der Kündigung im Jahre 2020 „im Wege stehen kann“ oder ob hier ggf. wegen des Zeitraumes bis zur streitigen Kündigung der Kläger sich auf den streitig Widerruf der Bestellung…