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BGH: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 I DSGVO bei Fehlversendung von Bewerbungsunterlagen über Nachrichtenfunktion eines Sozialen Netzwerkes wegen Befürchtung der missbräuchlichen Verwendung der personenbezogenen Daten möglich

So das Gericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2026 (Az.: VI ZR 97/22). In dem Rechtsstreit ging es unter anderem um einen geltend gemachten Schadensersatzanspruch rund um den Austausch von Bewerbungsunterlagen über ein Soziales Netzwerk und dortige Nachrichtenfunktionen. Nach einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH und der dortigen Entscheidung vom 4. September 2025 (Az.: C-655/23) hatte der BGH jetzt unter anderem über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu entscheiden. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„..Schließlich ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste (empfundene) Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung von Dritten missbräuchlich verwendet werden, „für sich genommen“ einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann, sofern diese Befürchtung samt ihrer negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 4. September 2025 – C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 61; vom 4. Oktober 2024 – C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 143 f.; vom 20. Juni 2024 – C-590/22, ZD 2024, 519 Rn. 32, 35, 36; vom 25. Januar 2024 – C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 65; Senatsurteile vom 13. Mai 2025 – VI ZR 186/22, CR 2025, 585 Rn. 28; vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 32). Demgegenüber genügt die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. EuGH, Urteile vom 20. Juni 2024 – C-590/22, aaO Rn. 35; vom 25. Januar 2024 – C-687/21, aaO Rn. 68; Senatsurteile vom 13. Mai 2025 – VI ZR 186/22, aaO Rn. 29; vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, aaO). Die Befürchtung muss unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als „begründet“ angesehen werden können (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2026 – C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 63; vom 4. Oktober 2024 – C-200/23, aaO Rn. 143 mwN; vom 14. Dezember 2023 – C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 85; Senatsurteil vom 13. Mai 2025 – VI ZR 186/22, aaO). Ebenso wenig wie beim Kontrollverlust ist es dagegen erforderlich, dass es zu einer missbräuchlichen Verwendung der Daten tatsächlich kommt (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2025 – VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 37). Die mit der begründeten Befürchtung einer missbräuchlichen Datenverwendung verbundenen negativen Folgen können auch negative Gefühle wie Sorge und Ärger sein, auch wenn diese Teil des allgemeinen Lebensrisikos sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2025 – C-655/23, aaO Rn. 62, 64).

b) Nach diesen Maßstäben ist vorliegend von einem immateriellen Scha- den des Klägers im Sinne von Art. 82 DSGVO spätestens ab dem Zeitpunkt aus- zugehen, zu dem der Dritte, an den die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers unbefugt übermittelt hatte, diese zur Kenntnis und zum Anlass nahm, sich mit einer Rückfrage an den Kläger hinsichtlich dessen Bewerbung bei der Beklagten zu wenden. Denn zum einen lag darin bereits eine missbräuchliche Verwendung der Daten, so dass der mit ihrer Versendung an den Dritten verbundene Kontrollverlust für den Kläger nicht folgenlos geblieben ist. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich ohne Zweifel entnehmen, dass jedenfalls in einem solchen Fall ein immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO vorliegt (vgl. dazu näher Senatsurteil vom 11. November 2025 – VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 32 mwN). Zum anderen hat der Kläger die Befürchtung gehegt, dass der in der gleichen Branche wie er selbst tätige Dritte die in der streitgegenständlichen Nachricht enthaltenen Daten weitergegeben habe oder sich als Konkurrent auf etwaige Stellen aus der Kenntnis der übermittelten Informationen im Bewerbungsprozess habe einen Vorteil verschaffen können. Angesichts des Umstands, dass der Dritte nach Kenntnisnahme von den an ihn übermittelten personenbezogenen Daten des Klägers sich bei ihm nach seiner Bewerbung erkundigte, war diese Befürchtung auch hinreichend begründet…“

Rolf Albrecht

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West