So unter anderem das Gericht in seinem Endurteil vom 26. Juni 2026 (Az.: 36 U 1054/25 e) in einem Rechtsstreit, in dem unter anderem auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend gemacht worden war. Das Gericht sprach diesen Anspruch wegen des Kontrollverlustes über personenbezogene Daten zu und begründet unter anderem wie folgt in den Entscheidungsgründen des Urteils:
„…Ein Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € erscheint geboten, aber auch ausreichend.
aa) Die DS-GVO enthält keine Bestimmung über die Bemessung des nach Art. 82 DS-GVO geschuldeten Schadenersatzes. Folglich haben die nationalen Gerichte zum Zweck dieser Bemessung nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die vom EuGH definierten unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden (EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 58; EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-507/23, NJW 2025, 141, juris Rdnr. 32; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW 2024, 2009, juris Rdnr. 53; EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 83; EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, NJW 2023, 1930, juris Rdnr. 54; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, NJW 2024, 2599, C-182/22, juris Rdnr. 27).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem in Art. 82 Abs. 1 DS-GVO niedergelegten Schadensersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion zu kommt. Er erfüllt keine Abschreckungs- oder gar Straffunktion, weshalb auch das Vorliegen mehrerer auf denselben Verarbeitungsvorgang bezogener Verstöße nicht zu einer Erhöhung des Schadensersatzes führt (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 18; EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 59 f., 64 f.; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW 2024, 2009, juris Rdnr. 47; EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 85; BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059, juris Rdnr. 10; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, NJW 2024, 2599, C-182/22, juris Rdnr. 23).
Dies hat unter anderem zur Folge, dass sich die Schwere eines solchen Verstoßes nicht auf die Höhe des gewährten Schadenersatzes auswirken darf und der Schadenersatz nicht in einer Höhe bemessen werden darf, die über den vollständigen Ausgleich des Schadens hinausgeht (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-507/23, NJW 2025, 141, juris Rdnr. 43; EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 60; EuGH, Urteil vom 25.01.2024, C-687/21, NJW 2024, 2009, juris Rdnr. 48, 52; EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 86; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, C-590/22, VersR 2024, 1302, juris Rdnr. 41). Darüber hinaus verlangt Art. 82 DS-GVO nicht, dass der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen bei der Höhe des Schadenersatzes berücksichtigt wird (EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 103; BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059, juris Rdnr. 11; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, NJW 2024, 2599, C-182/22, juris Rdnr. 28). Nicht relevant ist des Weiteren, dass der Verstoß gegen die DS-GVO zugleich einen Verstoß gegen nationale Vorschriften mit sich bringt, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten beziehen, aber nicht bezwecken, die Bestimmungen der DS-GVO zu präzisieren (EuGH, Urteil vom 20.06.2024, C-590/22, VersR 2024, 1302, juris Rdnr. 48). Ebenso wenig finden die Haltung und die Beweggründe des Verantwortlichen Eingang, zumindest dann nicht, wenn dies dazu dienen soll, der betroffenen Personen einen Schadensersatz zu gewähren, der geringer ist als der Schaden, der ihr konkret entstanden ist (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-507/23, NJW 2025, 141, juris Rdnr. 45).
Mithin ist in Anbetracht der Ausgleichsfunktion eine auf Art. 82 DS-GVO gestützte finanzielle Entschädigung als „vollständig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert (EuGH, Urteil vom 11.04.2024, C-741/21, NJW 2024, 1561, juris Rdnr. 60 f.; EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-507/23, NJW 2025, 141, juris Rdnr. 34, 40; EuGH, Urteil vom 21.12.2023, C-667/21, K & R 2024, 114, juris Rdnr. 84; EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, NJW 2023, 1930, juris Rdnr. 58 BGH, Urteil vom 28.01.2025, VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059, juris Rdnr. 11; EuGH, Urteil vom 20.06.2024, C-590/22, VersR 2024, 1302, juris Rdnr. 42). Anhaltspunkte sind unter anderem die etwaige Sensibilität der konkret betroffenen personenbezogenen Daten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO) und deren typischerweise zweckgemäße Verwendung, die Art des Kontrollverlusts (begrenzter/unbegrenzter Empfängerkreis), die Dauer des Kontrollverlusts und die Möglichkeit der Wiedererlangung der Kontrolle (BGH, Urteil vom 18.11.2024, VI ZR 10/24, NJW 2025, 298, juris Rdnr. 99).
bb) Ausgehend davon bewertet der Senat den durch den Kontrollverlust entstandenen Schaden mit 1.500,00 €. Der Verstoß gegen die DS-GVO betrifft den persönlichen Lebensbereich des Klägers. Der Kläger konnte nicht überblicken, welche Daten die Beklagte nach ihren eigenen Angaben nach bis zu drei Stunden verwirft (das Vorbringen als zutreffend unterstellt) und welche Daten sie für Sicherheits- und Integritätszwecke aufbewahrt. Das Vorgehen der Beklagten ist geeignet, bei dem Kläger das Gefühl auszulösen, dass sein Privatleben kontinuierlich überwacht wird, ohne dass er hierauf durchgreifend Einfluss nehmen kann. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass die Datenverarbeitung auch sensible Informationen (E-Mail-Adressen, IP-Adressen, Name, Gesundheitsdaten etc.) umfasste, die für die Vertragszwecke nicht im Ansatz erforderlich waren.
Insofern hatte der Kläger, wenn seine Daten in den Verantwortungsbereich der Beklagten gelangten, keine Möglichkeit der Kontrolle mehr. Die Dauer des Verstoßes hängt von der Einschätzung der Beklagten ab, ob sie die Daten benötigt, um die Funktionsfähigkeit ihres Angebots aufrecht zu erhalten. Diese Handhabung praktizierte die Beklagte seit Inkrafttreten der DS-GVO, d. h. über mehrere Jahre hinweg.
Der Senat hält die vom Oberlandesgericht München (Urteil vom 18.12.2025, 14 U 2300/25) zuerkannten 750,00 € und die vom OLG Stuttgart (Urteil vom 29.04.2026, 4 U 353/24) zugesprochenen 500,00 € für untersetzt, zugleich die vom Oberlandesgericht Jena (Urteil vom 02.03.2026, 3 U 31/25) ausgeurteilten 3.000,00 € für überhöht. Der Senat orientiert sich an den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 09.03.2026, 8 U 13/25, 1.500,00 €), Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 03.02.2026, 4 U 292/25, 1.500,00 €) und Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 05.02.2026, 9 U 44/25, 1.250,00 €) und hält einen Schadensersatz in diesem Bereich auch im streitgegenständlichen Fall für angemessen.
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung die zugelassene Revision zum BGH eingelegt wurde.
