So unter anderem das Gericht in einer Familenrechtsstreitsache in seinem Beschluss vom 20. November 2025 (Az.: 17 WF 144/25). Dem Gericht waren nach eigenem Bekunden nicht durch Fundstelle belegbare Gerichtsentscheidungen bzw. deren Aktenzeichen und Fundstellen aufgefallen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:
„…Vorsorglich wird die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter darauf hingewiesen, dass die Schriftsätze offensichtlich mithilfe von KI verfasst und die von dieser eingefügten Zitate nicht überprüft worden sind, wozu ein Rechtsanwalt sowohl aufgrund des Mandatsverhältnisses als auch als Organ der Rechtspflege verpflichtet wäre (vgl. § 43 BRAO). So existiert die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung „BGH, Beschl. v. 14.11.2007 – XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137“ – wie nach aufwändiger Prüfung des Senats festgestellt werden musste – nicht, sondern das Zitat ist offenbar Ergebnis einer „fantasierenden“ KI: Eine Entscheidung mit diesem Aktenzeichen ist in keiner der juristischen Datenbanken oder auf der Internetseite des BGH vorhanden. In FamRZ 2008, 137 ist ein Beschluss des BGH vom 31.10.2017 – XII ZR 112/05 abgedruckt, der sich mit der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines Selbständigen nach Eröffnung der Verbraucherinsolvenz befasst, ohne dass Verfahrenskostenhilfe Gegenstand der Entscheidung ist. Auf den Seiten 134 bis 136 ist zwar eine Entscheidung des BGH vom 14.11.2017 abgedruckt, jedoch zum Az. XII ZR 16/07, die sich zudem ebenfalls mit Unterhalt, nicht jedoch mit Verfahrenskostenhilfe befasst. Die einzige Entscheidung des BGH vom 14.11.2017, die sich mit „Erfolgsaussichten“ befasst, ist eine Entscheidung des Kartellsenats (Az. KVR 57/16, BB 2018, 267), in der die Erfolgsaussichten eines Antrags im Rahmen einer Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a ZPO geprüft werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die in der Antragsschrift zitierte Entscheidung „OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.07.2016 – 13 UF 103/16“ (ohne Fundstelle zitiert) weder in den juristischen Datenbanken noch im Internet auffindbar und soweit ersichtlich ebenfalls nicht existent ist…“
